Die vertragsärztliche Zulassung von Psychotherapeuten

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Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten erbringen aufgrund ihrer jeweiligen Weiterbildung weitgehend identische Leistungen wie etwa die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Dennoch differenziert das SGB V bei der Neuzulassung im zulassungsbeschränkten Bereich derzeit noch zwischen beiden Berufen, deren Angehörige sich noch bis zum 31.12.2008 jeweils frei niederlassen können, bis in ihrer Berufsgruppe ein Versorgungsgrad von 40 % der gesamten "Arztgruppe" erreicht ist. Weiterhin gestatten die Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte das so genannte Job-Sharing nur innerhalb der jeweiligen Berufsgruppe, nicht aber zwischen Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten, die überdies von jenen angestellt werden dürfen, nicht aber umgekehrt.

Davon unabhängig kann nach einer Entscheidung des hessischen LSG vom 23.05.2007 (L 4 KA 72/06) zur Nachfolgezulassung der Arztsitz einer Fachärztin für psychotherapeutische Medizin im Bedarfsfall auch mit einem psychologischen Psychotherapeuten regulär weiterbesetzt werden. Der Beschluss führt unter anderem unter Hinweis auf die Ausnahmequalität der Aufteilung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer in zwei Untergruppen aus, dass zu den von Gesetzes wegen ausdrücklich zu beachtenden Kriterien bei der Auswahl der Nachfolger die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Arztgruppe im Sinne des § 103 Abs.2 SGB V gerade nicht gehöre. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen Konstellation einer ausnahmsweise bedarfsplanungsrechtlich unterteilten Arztgruppe eine Praxisnachfolge nur durch Angehörige der unterrepräsentierten Untergruppe zulassen wollte, so hätte er dies spezialgesetzlich regeln müssen, wie dies ähnlich auch für die Hausärzte in § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V geschehen sei (Vorrang der Allgemeinärzte gegenüber Internisten). Da es in dem entschiedenen Fall des hessischen LSG keinen ärztlichen Bewerber gab, bleibt allerdings offen, ob das Ermessen der Zulassungsgremien eingeschränkt ist, wenn sich auch ein ärztlicher Psychotherapeut auf den Sitz bewirbt. Immerhin bekräftigt die Entscheidung in fachlicher Hinsicht die Gleichwertigkeit beider Berufe, weshalb die oben erwähnten Begrenzungen bei Job-Sharing und Anstellung fragwürdig erscheinen.

Für die Sonderbedarfszulassung aufgrund Subspezialisierung sieht ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 13.9.07 erfreulicherweise vor, dass insbesondere Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hiervon Gebrauch machen können. Denn ihre Berufsbezeichnung wurde einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt. Der Beschluss ist am 22.12.07 in Kraft getreten. Nicht zu Unrecht hat allerdings das Bundesgesundheitsministerium, wenn es auch den Beschluss nicht beanstandet hat, in diesem Zusammenhang gerügt, dass psychologische Psychotherapeuten mit entsprechender Qualifikation von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind, obwohl sie im Rahmen einer „normalen“ Zulassung Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. Die Erweiterung der Regelung sollte daher nochmals überprüft werden. Schließlich waren bestimmte anerkannte therapeutische Verfahren wie insbesondere die Verhaltenstherapie - für die Behandlung von Erwachsenen wie auch von Kindern und Jugendlichen - bislang nicht als Subspezialisierungen anerkannt, die eine Sonderbedarfszulassung tragen könnten. Hier hat das Urteil des bayerischen LSG vom 25.10.2006 (L 12 KA 187/05) eine positive Wende gebracht.

Zu den Themen der hier referierten obergerichtlichen Entscheidungen wird sich möglicherweise auch das Bundessozialgericht noch positionieren.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht

www.arztrechtplus.de


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