Die wichtigsten Änderung im Kaufrecht ab 2022

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Die neuen Änderungen im Kaufrecht gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden. Überwiegend ist der Bereich der Verbraucherverträge (B2C) betroffen. Einige neue Regelungen betreffen insoweit auch den Bereich B2B. 

Hier die neuen Regelungen:

  • Automatische Vertragsverlängerungen von mehr als drei Monaten sind nur noch dann zulässig, wenn Unternehmen ihre Vertragspartner vorher auf ihre Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn diese auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist.
  • Die Beweislastumkehr im Verbrauchergeschäft wird auf 12 Monate verlängert. Bisher musste der Verkäufer bei Auftreten eines Mangels im Verbrauchergeschäft, welcher während der ersten sechs Monate aufgetreten ist, beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Dieser Zeitraum wird nun auf 12 Monate verlängert. Im alten Kaufrecht kam es bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, auf die Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache an. Nur für den Fall, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, kam es darauf an, ob sich die Ware eignete und dem entsprach, was bei Sachen derselben Art üblich ist. Nun müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit von einer Mangelfreiheit ausgegangen werden kann.
  • Ganz neu geregelt sind nun Kaufsachen mit digitalem Element und digitale Produkte. 
  • Die bisher obligatorische Nacherfüllungsfristsetzung bei Verbraucherverträgen entfällt. Ausreichend ist nun, dass der Käufer den Verkäufer über den Mangel informiert. Hat der Verkäufer nicht in angemessener Zeit abgeholfen, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
  • Bereits schon seit dem 01.10.2021 dürfen Abtretungen bei auf Geld gerichteten Ansprüchen nicht allgemein in den AGB ausgeschlossen werden. 
  • Zum 01.07.2022 wird geregelt, dass für Verträge, die online abgeschlossen werden, künftig online auch eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden muss. 
  • Hinsichtlich eingeräumter Garantien muss eine Garantie nunmehr auch den zeitlichen Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs haben. 

Haben Sie Fragen zum neuen Kaufrecht? Möchten Sie Ihre Verträge, AGB’s anpassen lassen? Sprechen Sie mich an. Gerne unterbreite ich Ihnen ein passendes Angebot.


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