Die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen zur E-Mobilität im Jahr 2020

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Elektroautos werden immer beliebter und das vor allem, weil sie die Umwelt schonen. Deshalb liegt es auch im Interesse der Bundesregierung, die Elektromobilität zu fördern. Zu diesem Zwecke werden steuerliche Anreize für den Kauf und die Nutzung von E-Autos und E-Fahrrädern geschaffen und verstärkt. 

Im Zuge dessen sind im Rahmen des „Jahressteuergesetzes 2019“ Neuregelungen zur Elektromobilität erlassen worden, die ab dem 01.01.2020 Geltung finden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Elektroautos als Dienstwagen

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuern für die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens bildet dessen Bruttolistenpreis. Diese Grundlage wurde nun auf ein Viertel reduziert. Voraussetzung dazu ist, dass das Fahrzeug zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erworben wurde bzw. wird, keinerlei CO2-Emission hat und dass der Bruttolistenpreis weniger als 40.000 Euro beträgt. 

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer nach dem 01.01.2020 überlassen wurden. Bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage statt mit einem Viertel mit 50 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. 

Dazu darf die CO2-Emission des Fahrzeugs nicht mehr als 50 g pro Kilometer betragen. Zudem bedarf es einer elektrischen Mindestreichweite. Bei einer Anschaffung des E-Autos zwischen dem 01.01.2022 und dem 21.12.2024 beträgt diese Reichweite 60 km und bei einem Erwerb zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2030 liegt sie bei 80 km. 

Diese Bemessungsgrundlagen finden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils von privaten Fahrten, also auch von Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 Prozent pro Entfernungskilometer) Anwendung.

Elektrofahrräder

Auch bei der Überlassung von Elektrofahrrädern an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kam es zu steuerlichen Neuregelungen. Dabei muss zwischen der Übereignung und der Überlassung des Fahrrades unterschieden werden.

Überlassung

Überlasst der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ein Elektrofahrrad, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden. Diese Regelung wurde nun bis zum 31.12.2030 verlängert. 

Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer mehrere Fahrräder, beispielsweise für dessen Familie, überlassen werden. Demgegenüber ist die Überlassung eines Fahrrades gegen eine Gehaltsumwandlung, also nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, sondern als Anteil dessen, steuerpflichtig. 

Im Falle der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrrades an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung muss seit dem 01.01.2020 ein Prozent eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad versteuert werden. Kostet das Rad beispielsweise 3.600 Euro sind monatlich 9 Euro zu versteuern (3.600 € x 25 % x 1 %). Voraussetzung dazu ist, dass das Rad nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde.

Übereignung

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dessen Lohn unentgeltlich oder vergünstigt ein betriebliches E-Fahrrad, hat er seit dem 01.01.2020 die Möglichkeit, den daraus resultierenden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. 

Die Bemessungsgrundlage bildet dabei der Preis, den der Arbeitnehmer selbst für das Fahrrad hätte zahlen müssen. Zu beachten gilt dabei, dass diese Pauschalbesteuerung nur dann zulässig ist, wenn das E-Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Rad allein durch elektrische Unterstützung eine Geschwindigkeit von 25 km/h oder mehr erreicht.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenkrafträder

Für bestimmte Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenkrafträder, die nach dem 01.01.2020 erworben wurden, besteht die Möglichkeit, im Jahr des Erwerbs eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 Prozent in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für folgende Fahrzeuge:

E-Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2, N3: 

Dabei handelt es sich um durch Elektromotoren angetriebene Lieferwagen und LKW. Klasse N bezeichnet hierbei Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von über einer Tonne haben (N1 bis 3,5 t, N2 3,5 bis 12 t und N3 mehr als 12 t). 

Elektrisch betriebene Lastenkrafträder

Solche Krafträder haben eine Mindest-Nutzlast von 150 kg und sind mit einem elektrischen Hilfsmotor ausgestattet. Demgegenüber kann die Sonderabschreibung nicht bei Fahrrädern in Anspruch genommen werden, die als Verkaufsstand oder zum Transport von Personen (beispielsweise Rikschas) genutzt werden.

Stromtankstellen

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Gehalt kostenlos Strom zum Aufladen von E-Autos oder E-Bikes zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Diese zunächst befristete Regelung wurde nun bis Ende 2030 verlängert.

Übereignen einer Ladevorrichtung

Der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer daraus zieht, dass ihm sein Arbeitgeber eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge übereignet, kann im Rahmen der Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abgerechnet werden. 

Diese Pauschalisierungsmöglichkeit wurde nun bis Ende 2030 verlängert. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei der Preis, den der Arbeitnehmer selbst für die Ladevorrichtung hätte zahlen müssen. Zur Vereinfachung dessen kann auch der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Preis zugrunde gelegt werden. 

Sonstige Zuschüsse des Arbeitgebers

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zuschüsse zu den Kosten des Erwerbs oder des Betriebs einer Ladevorrichtung, statt ihm eine solche zu übereignen, besteht die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent. Die Geltung dieser Regelung wurde nun bis Ende 2030 verlängert. 

Zu beachten gilt dabei, dass diese Regelung nur bei den Kosten der Anschaffung der Vorrichtung und deren Betriebskosten (bspw. Miete, Stromzähler etc.) Anwendung findet, nicht hingegen bei den Kosten des Ladestroms. Erstattet der Arbeitgeber hingegen die Kosten des Arbeitnehmers, die durch das Aufladen seines Firmenwagens abseits des Firmengeländes entstanden sind, sind diese Zuschüsse steuerfrei.


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