Die Wohnungseigentümergemeinschaft und die „liebe“ Verwaltung

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Zweckgemeinschaft für die Dauer des Verwaltungsvertrages oder frühzeitige Kündigungsmöglichkeit?

Gerade die Qualität sowie die Quantität der erbrachten Verwaltungs-Dienstleistung spaltet die Wohnungseigentümergemeinschaft immer öfter. Während manch Eigentümer mit der Verwaltung hoch zufrieden ist, bekommen anderen Eigentümer allein schon bei dem Gedanken an die zuständige Verwaltung die pure Wut.

In der Praxis wird uns öfter von erbosten Eigentümern berichtet, dass die Verwaltung „nicht auf Anfragen reagiert“, „notwendige Instandsetzungen nicht angegangen“ werden sowie generell von der Verwaltung „der Dienstleistungsgedanke nicht besonders groß geschrieben“ wird.

Auch wenn die vorgenannten Aussagen sicherlich sehr subjektiv gefärbt sind, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Wohnungseigentümergesetzes zum 01. Dezember 2021 gesetzlich normiert, dass die Verwaltung grundsätzlich jederzeit abberufen werden kann.

Gegebenenfalls besteht sogar ein Individualanspruch eines einzelnen Eigentümers auf Abberufung der Verwaltung. Nach Ansicht des Landgerichtes Karlsruhe besteht ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Entlassung des Verwalters, wenn die Pflichtverstöße als so schwerwiegend anzusehen sind, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar sind.

Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung wird den Eigentümern bei der Entscheidung über die Abwahl ein Ermessens- beziehungsweise ein Beurteilungsspielraum zugebilligt.

Ob solch ein (Individual)-Anspruch besteht, ist jedoch immer konkret am Einzelfall zu prüfen

Gerne beraten wir Sie hierzu. Sollte Sie weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Bedekorn Rechtsanwälte



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