Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht und die Suchverpflichtung

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Das Thema Dienstunfähigkeit ist immer wieder mit vielen Rechtsstreitigkeiten verbunden. Ein wichtiger Grundsatz im Rahmen einer etwaigen Ruhestandsversetzung ist derjenige, dass eine Weiterverwendung (auch auf einer geringwertigeren Stelle) der Zwangspensionierung vorgeht. 

Mit seinem Urteil vom 17.05.2022 (2 A 10076/22) hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines Beamten nach § 26 BeamtStG dessen Leistungsfähigkeit und Charakter in einer Kurzbeschreibung enthalten sein sollen. Jedoch dürfen dabei keine personenbezogenen Daten weitergereicht werden, welche es möglich machen würden, den Beamten zu identifizieren – ebenso wie medizinische und besonders sensible Daten.

Im zugrundeliegenden Fall ging der Kläger gegen seine Versetzung in den Ruhestand vor.  

Er war Justizvollzugshauptsekretär beim Beklagten, erhielt jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme einen Schwerbehindertenstatuts. In den darauffolgenden Jahren war er über mehrere Wochen dienstunfähig erkrankt. Die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr dienstfähig für seine alte Stelle sei, jedoch in einem anderen Tätigkeitsfeld eingesetzt werden könne.

Der Beklagte erstellte daraufhin eine Suchanfrage für eine anderweitige Verwendung. In dieser standen unter anderem das Geburtsjahr, sein Geschlecht und die Formulierung „dauernd getrennt lebend, 1 Kind.“ Die Suche blieb ohne Erfolg, sodass der Beklagte den Kläger Ende des Jahres 2020 in den Ruhestand versetzte. Der Kläger bemängelte die Formulierung und


Während die erste Instanz der Ansicht der Klägers folgte, gab das OVG der Berufung des Beklagten statt. Die Versetzung in den Ruhestand sei rechtmäßig gewesen. Dem Beklagten sei gestattet, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, nachdem er erfolglos nach einer anderen Verwendung gesucht habe.

Denn gemäß § 26 BeamtStG können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder ihrer Gesundheit nicht mehr dienstfähig sind. Der Dienstherr sei verpflichtet, für den Beamten nach einer ausführbaren Verwendung zu suchen, § 26 III BeamtStG. Die Suche, die der Beklagte durchgeführt hat, entspreche den Voraussetzungen des Gesetzes.

Sie verstoße außerdem nicht gegen den Personaldatenschutz, denn sie sei eine sachliche Kurzbeschreibung des Klägers. In § 26 BeamtStG seien keine Anforderung an das Auslassen spezifischer Daten des Beamten gestellt. Auch § 50 S. 4 BeamtStG räume den Weg für die Personalverwaltung, Personalaktendaten ohne die Einwilligung des Beamten zu verarbeiten.

Allerdings dürfen bei der Suchanfrage „keine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden, die ohne Weiteres eine Identifizierung des Beamten ermöglichen würden.“ Darunter fallen beispielsweise Name, Anschrift, Telefonnummer, etc. Die  Angabe „dauernd getrennt lebend, 1 Kind“ falle nicht darunter, genauso wenig wie das Geburtsjahr oder sein Geschlecht.


Weiterhin widerspreche die Suchanfrage nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vorsehe,  nur die persönlichen Daten zu teilen, die für den Zweck der Suche notwendig seien. Dabei soll jedoch der „Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz gewahrt werden.“ Somit solle in der Suchanfrage kein Rückschluss auf die Person möglich sein.

Sowohl die Diagnose als auch ein detaillierter Krankheitsbefund seien für eine anderweitige Verwendung weder erforderlich noch zulässig. Ausreichend seien bereits die „konkrete Leistungseinschränkungen.“ Dasselbe treffe auf sensible Daten zu, die besonders gesichert seien.

Der Familienstand falle allerdings nicht unter diese Regelungen, sofern die Information für den Zweck der Personalverwaltung verwendet werde. Ein Schutz ergebe sich weder aus § 50 S. 4 BeamtStG noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG. Ebenso sei die Angabe „dauern getrennt lebend, 1 Kind“ nicht negativ behaftet oder unzulässig.


Damit ist die Berufung des Beklagten zulässig und begründet. Der Kläger bleibt bei seinem Ersuchen erfolglos.


Foto(s): Janus Galka


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