Diesel-Abgasskandal: Drohende Verjährung für Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 897 zum Ende 2020

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Im Rahmen des Diesel-Abgasskandals und der Betroffenheit des Motors EA 897 spielt die Audi AG eine maßgebliche Rolle, denn die VW-Tochter entwickelt innerhalb des Konzerns die V6- und V8- Dieselmotoren (3 l und 4,2 l Hubraum). Dabei laufen die Dieselmotoren der Euro-Abgasnormen 5 und 6 unter den Bezeichnungen EA 896, EA 897, EA 897 evo und EA 898. Diese sind nicht nur in Modellen der Audi AG verbaut. Vielmehr wurden die Motoren auch an weitere VW-Töchter geliefert und dort in Premium-Fahrzeugen verbaut.
• Betroffene ModelleDie benannten Motorentypen sind dabei unter anderem in den folgenden Fahrzeugmodellen verbaut worden:
- Porsche Cayenne II und Panamera II- Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5; SQ5 und Q7 - VW Amarok, Toureg II und Phaeton


• Rückrufe durch das Kraftfahrt-BundesamtNeben sogenannten freiwilligen Service-Maßnahmen der Hersteller, hat das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem Code 23X6 auch verpflichtende Rückrufe der Fahrzeuge aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Unteranderem moniert das KBA die Verwendung einer sogenannten Aufheizstrategie, die nahezu nur auf dem Prüfstand aktiv ist, sodass es im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsverhalten kommt, durch den die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden.


• Schadensersatzansprüche und Verjährung Grundsätzliche können Ihnen gegen die Hersteller der Fahrzeuge Ansprüche auf Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, gegen Rückgabe des Fahrzeugs zustehen. Diese Ansprüche unterliegen prinzipiell einer 3-jährigen Verjährungsfrist, die grundsätzlich in dem Jahr zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Problematisch ist hierbei das Element der Kenntnis, denn grundsätzlich wurde die Betroffenheit der größeren Motoren bereits im Jahr 2017 durch Äußerungen des damaligen Verkehrsministers Dobrindt publik. Der Verkehrsminister sprach bereits damals von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den V6- und V8- Motoren. Bei dieser strengen Auffassung könntendie Schadensersatzansprüche am 31.12.2020 verjähren. Zur Verjährungshemmung und Sicherung Ihrer Ansprüche, sollte der Schadensersatz noch dieses Jahr durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden.
Erfolge in ähnlich gelagerten Fällen könnten wir für unsere Mandantschaft bereits gegen die Volkswagen AG, Audi AG oder Porsche AG vor vielen Landgerichten erzielen.

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