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Diskriminierung Schwerbehinderter und Schadensersatz – Änderung der Rechtsprechung

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Möglichkeit des Schadensersatzes und der Entschädigung Schwerbehinderter wegen Diskriminierung ausgeweitet

Auch wenn einem Bewerber die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt, kann eine verbotene Benachteiligung im Auswahlverfahren vorliegen. Der Bewerber befindet sich im Auswahlverfahren trotzdem in einer vergleichbaren Situation bzw. einer vergleichbaren Lage im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) mit den anderen Bewerbern. Die objektive Eignung des Bewerbers ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.05.2016 zum Aktenzeichen 8 AZR 470/14 nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG wegen einer verbotenen Benachteiligung.

Neue Rechtsprechung

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG kann eine vergleichbare Situation in Sinne des AGG auch dann vorliegen, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet ist. Zur Begründung führt das BAG u. a. aus, dass ein zu eng gefasster Vergleichsmaßstab die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen würde oder jedenfalls übermäßig erschweren würde. Entgegen den Vorinstanzen könne ein Anspruch des Bewerbers nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bewerber über keine vollbefriedigenden Staatsexamina verfügt.

Bisherige Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung war im Bewerbungsverfahren nur von einer vergleichbaren Situation auszugehen, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war.

Bei Bewerbern für Stellen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verwies das BAG auf die Auswahlmaßstäbe des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die objektive Eignung ergab sich grundsätzlich nach dem vom Arbeitgeber vorgegebenen und in der Stellenausschreibung veröffentlichten Anforderungsprofil.

Bei Bewerbern für Stellen privater Arbeitgeber ging das BAG für das Kriterium der objektiven Eignung davon aus, welche Anforderungen nach der herrschenden Verkehrsanschauung im Arbeitsleben durch die wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind.

Praxishinweis:

Zukünftig ist für einen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen verbotener Diskriminierung grundsätzlich schon ausreicht, dass sich der Bewerber überhaupt auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat. Es kommt dabei zunächst nicht darauf an, ob der Bewerber sich ernsthaft Chancen für die Stellenbesetzung ausrechnen darf. Jedoch kann eine objektiv fehlende Eignung im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs weiter berücksichtigt werden. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht vorliegend nicht gesehen, weil der Arbeitgeber keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorgetragen hatte. Andernfalls hätte das Gericht, nach einer Prüfung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs, auch zugunsten des Arbeitgebers entscheiden können.



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