Diskriminierung von Schwerbehinderten bei der Einstellung

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Diskriminierung von Schwerbehinderten bei der Einstellung

Öffentliche Arbeitgeber müssen gem. § 82 Satz 2, 3 SGB IX schwerbehinderte Menschen bei einer Stellenbewerbung grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen.

Sie dürfen nur dann nicht eingeladen werden, wenn sie zweifelsohne für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sind, also der Bewerber/in offensichtlich ungeeignet ist. Eine offensichtlich fehlende Eignung liegt allerdings nur dann vor, wenn der Bewerber in der Stellenbeschreibung bekanntgegebenen Anforderungen nicht entspricht (BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08). 

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung, den schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, so hat dieser aufgrund der erfolgten Diskreminierug einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser beläuft sich bis auf drei Bruttomonatsverdienste.

Wichtig zu beachten ist, dass Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs gesetzlich normiert sind. So muss nach Erhalt der Absage auf die Bewerbung der Anspruch auf die Entschädigung innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, § 15 Abs. 4 AGG. Besondere Vorsicht ist geboten, da zudem die Klagefrist auf Entschädigungszahlung gem. § 61 b ArbGG zu laufen beginnt und zwar eine Frist von drei Monaten ab schriftlicher Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.

Die Klage ist bei dem zuständigen Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat, schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle anhängig zu machen.


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