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D&O-Versicherung für Aufsichtsräte

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Was muss der Aufsichtsrat zur D&O-Versicherung wissen?

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung in Form einer Fremdversicherung. Versichert sind regelmäßig Gesellschaftsorgane wie Vorstand, Geschäftsführer oder ein Aufsichtsrat. Versicherungsnehmer ist die jeweilige Gesellschaft. Die Verbreitung von D&O-Versicherungen hat seit der Jahrtausendwende stark zugenommen. Dennoch ist sie bislang – abgesehen vom seit 2009 vorgeschriebenen Selbstbehalt für Vorstände – nicht gesetzlich geregelt.

Zweck der D&O-Versicherung ist die Abwehr von Schadensersatzansprüchen (Rechtsschutz) sowie die Freistellung von begründeten Schadensersatzverpflichtungen (Haftpflicht). Die D&O-Versicherung erfasst sowohl Ansprüche Dritter (Außenhaftung) als auch der versicherten Gesellschaft gegen das Organ (Innenhaftung). Bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung besteht allerdings keine Leistungspflicht. Einfluss darauf hat auch, ob Vorstände ein Überwachungssystem gem. ihrer sich aus § 91 Abs. 2 AktG ergebenden Verpflichtung eingerichtet haben – kurz, ob das Unternehmen Compliance betreibt. Das gebietet der Grundsatz der Haftungsvermeidung.

Hat er einen Rechtsanspruch darauf?

Zuständig für den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ist nach überwiegender Meinung derzeit der Vorstand bzw. Geschäftsführer. Zweifel an dieser Zuständigkeit hat allerdings der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bekundet (BGH, Urteil v. 16.03.2009, Az.: II ZR 280/07). Entscheidend für die Zuständigkeitsfrage sei laut BGH, ob die Prämienzahlung einen Vergütungsbestandteil darstellt. Die Antwort auf diese Frage ließ der BGH jedoch offen. Jedenfalls ist eine Gesellschaft ihren Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber nicht verpflichtet, für diese – ohne eine Regelung in der Satzung – eine Haftpflichtversicherung und damit auch eine D&O-Versicherung abzuschließen.

Ist sie Bestandteil des Entgelts?

Wie bereits bemerkt, existiert hierzu noch keine Rechtsprechung. Auch in Fachkreisen ist die Frage umstritten. Die Befürworter argumentieren mit der Vergleichbarkeit des der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern zugrunde liegenden § 113 AktG mit der entsprechenden Regelung für die Vorstandsvergütung des § 87 AktG. Da Versicherungsentgelte zu den Gesamtbezügen eines Vorstandsmitglieds zählen, müsse das auch bei Aufsichtsratsmitgliedern so sein. Den Gegnern eines Entgeltcharakters zufolge handelt es sich bei Versicherungsprämien hingegen um Fürsorgeaufwendungen. Diese muss die Gesellschaft tragen. Für diese Ansicht spreche zudem, dass eine D&O-Versicherung auch im Interesse der Gesellschaft abgeschlossen wird. Schließlich senkt sie die finanziellen Folgen bestehender Haftungsrisiken. Zudem spreche der Wortlaut des § 87 AktG von Gesamtbezügen und nicht von Vergütung wie der § 113 AktG. Die berechtigten Unterschiede zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zeigten sich auch in der jeweiligen Anstellungsgrundlage. Während Vorstände vertraglich angestellt werden, werden Aufsichtsräte gesetzlich bestellt.

Unabhängig von diesem Meinungsstreit lassen sich Versicherungsprämien allerdings per Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss als Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festlegen. Problematisch dabei kann allerdings sein, dass so Versicherungsdetails (Deckungssumme etc.) an die Öffentlichkeit gelangen. Deren Kenntnis könnte Dritte wiederum bewegen, Ansprüche eher zu stellen.

Jetzt ist Hauptversammlungsperiode: Muss sie von der HV beschlossen werden?

Die D&O-Versicherung beschließt der Vorstand als Vertreter der Gesellschaft, wenn es sich um eine Fürsorgeaufwendung und keine Vergütung handelt. Ist sie hingegen Nebenleistung zur Vergütung, bestimmt dies die Satzung bzw. ein Hauptversammlungsbeschluss. Zu beachten ist dabei, dass die Vergütung von Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats gem. § 113 Abs. 2 AktG generell die Hauptversammlung beschließen muss.

Weitere Informationen und relevante Videobeiträge für Aufsichtsräte finden Sie auch auf der Seite www.directorschannel.tv – dem Internet-TV für Aufsichtsräte.


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