Don´t drink and drive!

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer nicht mehr taufrischen- aber erst kürzlich veröffentlichten sehr eindeutigen Entscheidung klargestellt, dass die oftmals bekannte "1,6-Promille-Grenze" entgegen der landläufigen Begrifflichkeit mitnichten eine starre Grenze darstellt.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht vor, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei einer Trunkenheitsfahrt und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen muss. Der Behörde steht in diesem Fall keinerlei Ermessensspielraum zu. Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung vom 17.03.21 (3 C 3.20) indes unmissverständlich klar, dass die Anordnung einer MPU sehr wohl auch bei einer hohen Alkoholkonzentration (im zu entscheidenden Fall 1,3 ‰) zulässig ist, wenn z.B. fehlende Ausfallerscheinungen für eine hohe Alkoholgewöhnung sprechen.

Da die Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht an Fristen gebunden ist, empfiehlt sich schon aus diesem Grunde im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr nach Abschluss des Verfahrens in jedem Falle bereits vorsorglich eine konkrete Vorbereitung auf eine möglicherweise anstehende MPU.

Neben der Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren berate ich Sie selbstverständlich auch gerne zur Frage der anschließenden fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Strafverfahrens und stehe Ihnen bei der Vorbereitung einer möglicherweise anstehenden MPU mit Rat und Tat zur Seite.


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