Drogen:Nicht-geringe Menge bei Betäubungsmitteln - Expertenbeitrag

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Wer als Mitglied oder Beteiligter einer Bande im Drogenbereich agiert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Bereits vor 40 Jahren ist es in Deutschland zu einem Missbrauch vollsynthetisch hergestellten Cathins und hiervon abgeleiteter Verbindungen wie Phenylpropanolamin (PPA) gekommen; die umfangreiche Wirkstoffgruppe der synthetischen Cathinone gelangte nach der Jahrtausendwende auf den illegalen Markt.

Nach § 30a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Urteil vom 08.03.2022  (3 StR 136/21) mit den Grenzwerten der nichtgeringen Menge von Betäubungsmitteln auseinandergesetzt:

Bei den synthetischen Cathinone α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm, Buphedron und Pentylon jeweils bei 15 Gramm, Clephedron und Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm, Methylon bei 30 Gramm, der psychostimulierenden Phenethylamine Ethylphenidat bei 15 Gramm, 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm, der synthetischen Cannabinoide AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie der Benzodiazepine Etizolam bei 240 Milligramm, Flubromazepam bei 600 Milligramm.

Bei der Droge "Ecstasy" sind nach der Entscheidung vom 08.03.2022 die Angaben von Konsumenten zu den für ein Rauscherlebnis erforderlichen Mengen und zur Rauschintensität sowie Informationen über schwere Intoxikationen und Todesfälle infolge des Konsums heranzuziehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach seiner Einschätzuing beachtlich, da der Grenzwert stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen ist.

Foto(s): Fotolia_9978283_XS Verhaftung.jpg

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