Veröffentlicht von:

Drogenkonsum eines Berufskraftfahrers in seiner Freizeit rechtfertigt fristlose Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Berufskraftfahrer haben die allgemeine Pflicht, ihre Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Alkohol oder Drogen zu gefährden.

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung war klar, dass beispielsweise Drogenkonsum während der Arbeitszeit und die hierdurch beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung galt dies jedoch nicht für Alkohol- oder Drogenkonsum durch einen Berufskraftfahrer während seiner Freizeit, sofern hierdurch nicht nachweislich die Fahrtüchtigkeit auch für anschließende Arbeitszeiten gefährdet war.

Im vorliegenden Fall hat das BAG über den Fall eines Berufskraftfahrers (Lkw-Fahrer) zu entscheiden, der in seiner Freizeit am dienstfreien Wochenende Amphetamine oder Metamphetamine konsumiert hatte.

Am darauffolgenden Montag verrichtete er wie üblich seine Arbeit und geriet in eine Polizeikontrolle, die feststellte, dass bei ihm Spuren von Drogenkonsum im Blut nachzuweisen sind. Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit waren nicht gegeben.

Der Arbeitgeber sprach aufgrund dessen die fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aus.

Dieser wehrte sich hiergegen im Wege der Kündigungsschutzklage und erhielt sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Berufungsgericht (Landesarbeitsgericht) Recht, da beide der Auffassung waren, dass eine konkrete Gefährdung von seiner nicht festzustellenden Einschränkung der Fahrtüchtigkeit nicht gegeben sei.

Das BAG hat diese Urteile nunmehr in einem Grundsatzurteil aufgehoben und gegenteilig entschieden.

Das BAG geht davon aus, dass ein gelegentlicher oder gar regelmäßiger Konsum von Rauschmitteln, wie beispielsweise Amphetamine oder Metamphetamine, unabhängig von der Frage, ob die Fahrtüchtigkeit während der konkreten Arbeitszeit beeinträchtigt ist, eine generell zusätzliche und hohe Gefahr darstelle, die mit der Tätigkeit und den vertraglichen Verpflichtungen eines Berufskraftfahrers unvereinbar seien.

Wenn daher nachgewiesen sei, dass ein Berufskraftfahrer häufiger Drogen konsumiere, reiche dies für eine fristlose Kündigung aus und es sei in diesem Fall unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit auch während der Arbeitszeit vorgelegen habe; vielmehr reiche die allgemeine Gefahr, dass dies möglicherweise so sein könnte.

Quelle: BAG-Urteil vom 20. Oktober 2016, Aktenzeichen 6 AZR 471/15


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema