Drogenkonsum von Kraftfahrern – fristlose Kündigung unabhängig von der Einnahmezeit

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Wer als Berufskraftfahrer verpflichtet ist, LKW-Transporte zu fahren, darf keine Betäubungsmittelsubstanzen einnehmen, weil er damit seine Fahrtüchtigkeit gefährdet.

Wer dies nicht beherzigt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen (Geeignetheit als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung „an sich“, 1. Stufe der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung).

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem am 20.10.2016 ergangenen Urteil entschieden. Es wies damit eine Kündigungsschutzklage in letzter Instanz ab.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der LKW-Fahrer A an einem Samstag außerhalb seiner Dienstzeit Amphetamin und Methamphetamin eingenommen. Am folgenden Montag trat er seinen Dienst wieder regulär an. Am Dienstag wurde bei einer Polizeikontrolle entdeckt, dass A Drogen genommen hatte. Der Arbeitgeber B kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos.

Zu Recht?

Das Bundesarbeitsgericht hat – im Gegensatz zu den unteren Instanzen – angenommen, dass die fristlose Kündigung durch die B gegenüber A wirksam sei. Eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des A am Montag, dem Tag der Arbeitsaufnahme, sei unerheblich. Die sich durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin typischerweise ergebenden Gefahren müssten auf der Stufe der Interessenabwägung (2. Stufe) hinreichend gewürdigt werden. Es mache aber keinen Unterschied, ob während oder vor Antritt der Arbeit Drogen konsumiert werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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