DS-GVO Abmahnungen durch Ludger Hesse, Fabrizio Marino und Rechtsanwalt S.

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Auch wenn die große Abmahnwelle, wie erwartet, ausgeblieben ist, trudeln hin und wieder Abmahnungen, welche auf vermeintlichen Verstößen gegen die DS-GVO beruhen, ein. Neu hierbei ist in letzter Zeit häufiger, dass sich nun auch von Datenverarbeitungen betroffene Personen zu solchen Abmahnungen hinreißen lassen.

Abmahnung von Herrn Ludger Hesse durch Rechtsanwalt Alexander Knöbel

So liegt mir eine Abmahnung eines Herr Ludger Hesse vor, welcher durch Rechtsanwalt Alexander Knöbel aus Rheda-Wiedenbrück eine fehlende Datenschutzerklärung sowie die Verwendung des Analyse-Tools Google Analytics gegenüber einem Webseitenbetreiber rügt.

Rechtsanwalt Alexander Knöbel fordert dabei nicht nur die Unterlassung des gerügten Verhaltens, sondern verlangt für seinen Mandanten ebenfalls die Zahlung von immateriellem Schadensersatz, im Volksmund Schmerzensgeld, in Höhe von 400,00 Euro sowie den Ersatz von Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 2.500,00 Euro. Interessanterweise werden keine Angaben dazu gemacht, welchen Schaden Herr Ludger Hesse erlitten haben soll.

Abmahnung von Herrn Fabrizio Marino durch die Kanzlei Arikan und Sahin

Wie verschiedene Kollegen berichten, rügt die Kanzlei Arikan und Sahin für Herrn Fabrizio Marino ebenfalls die fehlende Information über die Nutzung von Google Analytics. Hier wird eine Unterlassungserklärung, die Löschung aller gespeicherter Daten sowie der Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 201,71 Euro gefordert.

Die Kanzlei Arikan und Sahin ist jedoch offensichtlich nicht an einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit interessiert. Scheinbar werden die vermeintlichen Ansprüche bereits nach einem anwaltlichen Reaktionsschreiben fallen gelassen.

Die bisherigen Summen scheinen ja alle noch sehr moderat zu sein. Wie das jedoch meist so ist, gibt es einen, der den Vogel abschießt.

Abmahnung durch Rechtsanwalt S.

Und es dürfte nicht überraschen, dass es dabei um einen alten Bekannten handelt. Wie der Händlerbund berichtet, verschickt Rechtsanwalt S. fleißig Abmahnungen, in denen er das Fehlen eines SSL-Zertifikats eines Kontaktformulars gegenüber dem Webseitenbetreiber rügt. Rechtsanwalt S. fordert wie übliche die Unterlassung des gerügten Verhaltens. Darüber hinaus ist er der Ansicht, seinem Mandanten stünde ein Schmerzensgeld zu. Dieses beziffert er mit 12.500,00 Euro. Im Gegensatz zu Rechtsanwalt Alexander Knöbel gibt er auch einen Grund für die Schmerzensgeldhöhe an. Sein Mandant habe durch das fehlende SSL-Zertifikat einen "personal distress" erlitten. Das diese Forderung rechtlich, zumindest in dieser Hohe bestand hat, wird ernstlich niemand vertreten können.

Berechtigung der Abmahnungen höchst umstritten

Losgelöst von dem Sonderfall des Kollegen S., ist es aber auch überhaupt nicht klar, ob Betroffene selbst Abmahnung gegen Webseitenbetreiber aussprechen können. Dazu ist das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs immer eine Frage des Einzelfalles und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Unabhängig von der absurden Höhe der Forderung des Rechtsanwalts S. besteht daher immer konkreter Beratungsbedarf im Falle von Abmahnung durch Betroffene. Es ist daher ratsam, sich zu den genauen Risiken und Möglichkeiten der Verteidigung gegen eine solche Abmahnung beraten zu lassen. Gerne bin ich Ihnen in diesen Fällen behilflich. Nutzen Sie hierfür einfach mein Kontaktformular, schicken mir eine Mail mit der entsprechenden Abmahnung oder rufen Sie mich an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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