FAQ – Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

  • 4 Minuten Lesezeit

Die meisten Händler haben von ihr gehört. Viele Onlinehändler haben sie bereits im Briefkasten gehabt. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Doch was bedeutet das eigentlich? 10 Fragen und 10 Antworten geben einen Einblick.

Was bedeutet eigentlich Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen zur Verhinderung von unlauterem Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb. Mit dem Wettbewerbsrecht sollen gleiche Bedingungen für alle am Wettbewerb Beteiligten geschaffen werden. So wie bei dem sportlichen Wettlauf kein Teilnehmer zu früh starten oder beim Weitsprung keiner übertreten darf, muss auch im Wirtschaftswettbewerb Chancengleichheit bestehen. Dabei ist das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) das wichtigste Gesetz, welches die grundlegenden Regeln für den wirtschaftlichen Wettbewerb aufstellt.

Warum kann ein Konkurrent dann Gesetzesverstöße durchsetzen?

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern existieren in Deutschland keine Behörden, welche die wettbewerbsrechtlichen Regelungen durchsetzen und den Wettbewerb vor unlauterem Verhalten schützen. Deutschland hat sich bewusst gegen die Schaffung von riesigen Behördenapparaten wie die amerikanische FTC oder das kanadische Competition Bureau entschieden. Stattdessen ist es in Deutschland dem Wettbewerb selbst überlassen, Verstöße gegen gesetzliche Regelungen zu ahnden. Hierzu wird Wettbewerbern ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen andere Wettbewerber gegeben, dass diese unlautere Handlungen unterlassen müssen.

Und was ist dann eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist generell das Mittel zur Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. Das Institut der Abmahnung soll verhindern, dass jeder Unterlassungsanspruch sofort gerichtlich durchgesetzt wird. Dem Wettbewerber wird durch die Abmahnung die Möglichkeit gegeben, sein rechtswidriges Verhalten einzustellen und sich ggü. dem Abmahnenden zu verpflichten, dies nicht wieder zu tun.

Kann jeder, der am Markt aktiv ist, also einfach jeden anderen Marktteilnehmer abmahnen?

Nein, so einfach ist es nicht. Damit ein Marktteilnehmer einem anderen bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann, muss dieser direkter Wettbewerber, also Konkurrent vom demjenigen sein, dessen Verhalten er unterbinden will. Das heißt, er muss die selben oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten. Also Bäcker vs. Bäcker (+) / Bäcker vs. Friseur (-).

Ich habe eine Abmahnung von einem Verein bekommen. Wieso dürfen die mich abmahnen?

Ein Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen wird nicht durch Wettbewerber, sondern durch Vereine bzw. Verbände ausgesprochen. Dies ist gesetzlich auch so vorgesehen. Das UWG erlaubt Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, selbstständig Marktteilnehmer abzumahnen soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Verbände erfüllen mit Ihrer Tätigkeit also, zumindest nach der Hoffnung des Gesetzgebers, einen gemeinnützigen Zweck.

Warum soll ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Durch ein unlauteres Verhalten hat ein Gewerbetreibender bei seinen Wettbewerbern einen Anspruch auf Unterlassung dieses Verhaltens entstehen lassen. Gleichzeitig geht man davon aus, dass durch den einmaligen Verstoß eine Wiederholungsgefahr entstanden ist. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“. Diese Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch kann nur ausgeräumt werden, indem sich der Abgemahnte ggü. dem Abmahnenden verpflichtet, einen solchen Verstoß nie wieder zu begehen. Dies geschieht mit der Unterlassungserklärung.

Und wieso muss ich dafür bezahlen?

Hat ein Marktteilnehmer einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen, kann er von einem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hierzu wird durch den Abmahnenden üblicherweise ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Nun ist es grundsätzlich so, dass derjenige, welcher die Musik (den Anwalt) bestellt, diese auch bezahlen muss. Da dem Abmahnenden aber ohne den Verstoß des Abgemahnten diese Kosten gar nicht entstanden wären, kann er sich diese Aufwendungen ersetzen lassen. Das sind die Kosten, die durch die Abmahnung entstehen.

Also unterschreibe ich einfach und alles ist gut?

So einfach ist es leider nicht. Mit der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Diese eine Vertragsstrafe zu zahlen. Auf Deutsch: Passiert der Verstoß erneut, wird es richtig teuer. Sind Sie sicher, dass der Verstoß nie wieder vorkommt, kann die Abgabe einer abgewandelten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Sind Sie dies nicht, laufen Sie vielleicht schneller als gedacht in die nächste Abmahnung mit Vertragsstrafenforderung. Hier ist ggf. genau abzuwägen, ob nicht lieber eine gerichtliche einstweilige Verfügung akzeptiert wird.

Und wenn ich nicht unterschreibe?

Entscheiden Sie sich, aus welchen Gründen auch immer, keine Unterlassungserklärung abzugeben, bleibt dem Abmahnenden nur die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einzuleiten. Dies geschieht üblicherweise im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. In dem Fall wird das Gericht Sie zunächst im Wege eines Beschlusses zur Unterlassung verpflichten. Hiergegen kann dann mit anwaltlicher Hilfe ggf. Widerspruch eingelegt werden.

Wann kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein?

Häufig liest man, dass bestimmte Abmahnungen (insbesondere Massenabmahnungen) rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sind. Zu diesem Thema gibt es mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung, die relativ klar definiert, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Abmahntätigkeit völlig außer Verhältnis zu der sonstigen geschäftlichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Dies geht oft einher mit einem weiteren Anhaltspunkt, nämlich der Gewinnerzielungsabsicht. Die Abmahnungen werden nur ausgesprochen um damit Geld zu verdienen und nicht, um den Wettbewerb zu schützen. Meist liegt in solchen Fällen eine unzulässige Zusammenarbeit und Gebührenteilung zwischen Anwalt und Gewerbetreibenden vor. Schwierig ist es jedoch zumeist, dem Abmahnenden diese Rechtsmissbräuchlichkeit nachzuweisen.

Gerne bin ich Ihnen in diesen Fällen behilflich. Nutzen Sie hierfür einfach mein Kontaktformular, schicken mir eine Mail mit der entsprechenden Abmahnung oder rufen Sie mich an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Rebbert

Beiträge zum Thema