DSGVO und WhatsApp

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Datenschutzverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai europaweit in Kraft. Die Verordnung verschärft die Regelungen zur Weitergabe persönlicher Daten. Zum Glück für Privatnutzer: Sie sind vorerst nicht betroffen. Die DSGVO trifft vor allem Firmenkunden. Für Unternehmen wird die Nutzung des Nachrichtendienstes, zumindest in seiner bisherigen Form, aber illegal. 

Kritisch wird es vor allem für Selbstständige, Freiberufler und Handwerksbetriebe, die im Berufsalltag Daten von Kunden per WhatsApp verschicken – beispielsweise auf dem Firmenhandy. Dies verstößt gegen die Datenschutzverordnung, die besonders private Daten schützen soll. Ein weiteres Problem: WhatsApp greift auf sämtliche Kontaktdaten des Verwenders zu und erhält auf diese Weise Zugang zu Kontaktdaten sogar von Personen, die selber nicht Nutzer von WhatsApp sind.

Einer Übermittlung des Adressbuchs – also ein Datenaustausch zwischen Firmen – muss aber, wie von der DSGVO vorgegeben, von allen Betroffenen zugestimmt werden. Das heißt: Firmennutzer müssen sich künftig von sämtlichen Kunden und Kollegen eine schriftliche Erlaubnis holen bevor Kontakte über WhatsApp versendet werden. Zudem muss bei der Verwendung von WhatsApp jeder Kontakt aus dem jeweiligen Telefonbuch des WhatsApp-Nutzers in die Speicherung durch WhatsApp Irland bzw. WhatsApp USA einwilligen.

Zwischen dem Unternehmen und WhatsApp muss außerdem ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bestehen.

Allein eine kleine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde könnte zu einer Untersuchung führen. Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein, verriet der Zeitung „Die Welt“: „Ein Datenschutzverstoß kann gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ist hoch – es ist also sehr sinnvoll, sich von Anfang an rechtskonform zu verhalten.“

Privatnutzer sind von der DSGVO-Regelung ausgenommen, weil die Datenverarbeitung für rein persönliche und familiäre Zwecke laut Artikel 2 Abs. 2c der DSGVO nicht betroffen ist.

Für Firmen-Nutzer besteht noch ein weiteres Risiko, nämlich in der Übertragung von Bildern. Seien es Stylisten, die Fotos von Models in die Agentur schicken oder Handwerker, die zu reparierende Stellen an den Betrieb übermitteln – hier bekommt der Messenger Zugriff auf das Bild. Doch im Zweifelsfall hat der Kunde für die Datenübertragung keine Einwilligung gegeben. Eine gesetzliche Grundlage für den Datentransfer gibt es nicht.

Unternehmen, Freiberufler und Selbständigen kann daher nur geraten werden, beruflich künftig ganz auf den Messenger zu verzichten.

Philip Keller

Rechtsanwalt, Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Keller

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten