Düsseldorfer Tabelle 2020: Wie viel Unterhalt gibt’s?

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Wie viel Unterhalt Eltern 2020 für ihr Kind bekommen, richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Alle zwei Jahre ändert sich die Leitlinie für die Mindesthöhe des Kindesunterhalts. Lesen Sie hier, was 2020 in der Düsseldorfer Tabelle neu ist.

Unterhalt für Kinder: maßgeblich ist Düsseldorfer Tabelle

Wie viel Unterhalt man für ein Kind z. B. nach einer Trennung bekommt, legt die Düsseldorfer Tabelle fest. Sie regelt die Mindestunterhaltsbeträge für das erste bis vierte Kind (bis zum 21. Lebensjahr) und staffelt sie je nach Einkommenshöhe und Alter des Kindes. Wie viel Unterhalt ein Kind bekommt, ist dabei grundsätzlich unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils.

Will man in Erfahrung bringen, wie viel Unterhalt man für sein Kind bzw. seine Kinder 2020 nach einer Trennung bekommt, kann man das wie folgt berechnen: Man zieht vom maßgeblichen Betrag in der Düsseldorfer Tabelle den Kindergeldanteil ab und erhält so den sog. Unterhaltszahlbetrag.

Der Unterhaltszahlbetrag ist der Betrag, den ein Unterhaltsverpflichteter in der Regel bezahlen muss. Dabei geht die Düsseldorfer Tabelle 2020 von diesem Regelfall aus: Nach einer Trennung betreut in der Regel ein Elternteil die Kinder. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, seiner Unterhaltspflicht durch monatliche Unterhaltszahlungen nachzukommen (sog. Barunterhalt).

Unterhaltsmindestbetrag steigt 2020

Für das Jahr 2020 gilt nun ein neuer Betrag für den Mindestunterhalt in allen Altersgruppen. Ab 2020 kann also ein höherer Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden: So steigt z. B. bei den jüngsten Kindern (0-5 Jahre) im untersten Einkommenssegment (bis 1.900 €) der Anspruch auf Unterhalt um 15 €. Bei den 12- bis 17-Jährigen steigt der Mindestunterhalt in dieser Einkommensgruppe von 476 € im Vorjahr auf nun 497 €. In einer höheren Einkommensgruppe (2.301 € bis 2.700 €) erhalten die Jüngsten (0-5 Jahre) 16 €, 12- bis 17-Jährige 23 € mehr Unterhalt.

Entsprechende Erhöhungen gibt es bei den 6–11 Jahre alten Kindern z. B. in der Einkommensgruppe mit Beträgen zwischen 1.901 € und 2.300 €. Dort steigt der Mindestunterhalt 2020 um 19 €.

Mehr Selbstbehalt 2020 & höherer Bedarfskontrollbetrag 2020

Eine weitere Neuerung in der Düsseldorfer Tabelle 2020 ist der höhere Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten. Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltsverpflichteten mindestens von seinem Einkommen verbleiben muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Statt 880 € monatlich im Jahr 2019 sind es 2020 nun 960 €.

Außerdem weist die Düsseldorfer Tabelle 2020 in allen Einkommensgruppen erhöhte Bedarfskontrollbeträge für Barunterhaltsverpflichtete aus.

Der sog. Bedarfskontrollbetrag stellt für den Barunterhaltsverpflichteten sicher, dass ihm annähernd dieselben finanziellen Mittel verbleiben wie dem betreuenden Elternteil. Bleibt ihm nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts weniger als der angegebene Bedarfskontrollbetrag in seiner Einkommensstufe, berechnet sich seine Unterhaltspflicht nach der nächst niedrigeren Einkommensstufe.

Lag der Bedarfskontrollbetrag 2019 bei einem Nettoverdienst von 2.200 € z. B. noch bei 1.300 €, liegt er 2020 bei 1.400 €.

Mehrbedarf und Sonderbedarf bleiben separat

Die Düsseldorfer Tabelle 2020 berücksichtigt weder den Mehrbedarf noch den Sonderbedarf eines Kindes. Braucht ein Kind mehr Unterhalt, da über einen längeren Zeitraum regelmäßig wiederkehrende Kosten, wie z. B. Kindergartenbeiträge, Schulgebühren, Nachhilfekosten oder Studiengebühren anfallen (sog. Mehrbedarf), sind diese Kosten separat abzurechnen und neben dem Mindestunterhalt zu zahlen.

Dasselbe gilt für nicht vorhersehbare, einmalig anfallende Extrakosten, wie z. B. bei einer Krankheit, einer Klassenfahrt etc. Solche Kosten sind als sog. Sonderbedarf des Kindes ebenfalls separat neben dem Mindestunterhalt zu zahlen.

Fazit

In der Düsseldorfer Tabelle 2020 ändern sich vor allem die Betragszahlen: Der Mindestunterhalt, der Selbstbehalt und die Bedarfskontrollbeträge erhöhen sich 2020. Im Übrigen bleibt die Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2020 dieselbe wie zuvor.

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