Düsseldorfer Tabelle - wie geht es 2023 weiter?

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Erst vor wenigen Tagen wurde die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2022, veröffentlicht. Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wurden die Sätze beim Kindesunterhalt angehoben. Wegen weiterer Änderungen bei der Düsseldorfer Tabelle mit Beginn des Jahres 2023 ist bereits jetzt ein Ausblick auf das, was womöglich kommen wird, angezeigt:


seit 1.1.2016 richtet sich der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes,       § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB.

Nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der Mindestunterhalt auch zum 1.1.2023 erneut steigen wird. Obwohl der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe zum 1.1.2022 auf 396 € angehoben wurde, wird er ein Jahr später auf 404 € steigen, in der zweiten Altersstufe von den ab 1.1.2022 geltenden 455 € auf 464 € ab 1.1.2023 und in der dritten Altersstufe von 533 € ab 1.1.2022 auf 543 € ab 1.1.2023.

Wegen dieser Erhöhungen beim Mindestunterhalt werden jedoch zum 1.1.2023 vermutlich auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle steigen, dies ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur jetzigen Änderung zum 1.1.2022. Des Weiteren ist dieser Pressemitteilung zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum 1.1.2023 auch der im Selbstbehalt enthaltene Wohnkostenanteil, der mit der aktuellen Anpassung zum 1.1.2022 (noch) nicht erhöht wurde, dann möglicherweise jedoch eine Erhöhung zum 1.1.2023 erfährt.


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