eBay-Händler aufgepasst: Neue Abmahnwelle droht für eBay-Verkäufer

  • 4 Minuten Lesezeit

Neues Urteil: OLG Stuttgart, 27.02.2020 - (2 U 257/19)

Es droht eine neue Abmahnwelle aufgrund eines neuen Urteils im Zusammenhang mit der DSGVO.

Abmahngrund?

Das Urteil bezog sich darauf, dass der eBay-Händler auf seiner eBay-Verkaufsseite keine Datenschutzerklärung bereitstellte. Der Händler wurde verurteilt, da der Händler als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO personenbezogene Daten der Käufer verarbeitete, ohne diese darüber aufgrund der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung detailliert informiert zu haben.

Wen trifft es?

Zunächst muss es sich um einen gewerblichen Händler gemäß § 14 Abs. 1 BGB handeln.

Dies ist schnell erfüllt: Einer Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Selbst eBay regelt hierzu, dass man als gewerblicher Verkäufer angesehen wird, wenn man planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt bei eBay anbietet.

eBay regelt hierzu weiterhin, dass man als gewerblicher Verkäufer angesehen wird, wenn man z. B. Artikel kauft, um sie wieder selbst zu verkaufen, man Artikel verkauft, die man selbst für den Weiterverkauf hergestellt hat oder wenn man Artikel verkauft, welche man nicht für den eigenen Gebrauch erworben hat.

Was muss auf der eBay-Seite angezeigt werden, um eine Abmahnung zu vermeiden?

Der eBay-Händler muss als Verantwortlicher seinen Namen und seine Kontaktdaten angeben. Weiterhin hat er unter anderem die Zwecke der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage hierfür, die Speicherdauer und weitere Angaben zu machen.

Art. 13 DS-GVO regelt hierzu:

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der   betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters.

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden.

e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit.

c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.

e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Fazit

Aufgrund des Urteils ist mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen. Setzen Sie sich diesem Risiko nicht aus und stellen Sie zeitnah auf Ihrer eBay-Seite eine Datenschutzerklärung oder eine Information über die Datenverarbeitung bereit.

So hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz GmbH

Gerne erstellen wir Ihnen die Datenschutzhinweise. Aufgrund unserer Expertise stehen wir Ihnen gerne auch zur Seite, wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben.

Frau Rechtsanwältin Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Medien-, Wettbewerbs-, Patentrecht) und der Rest vom Team stehen Ihnen mit ihrer rechtlichen Expertise beratend zur Seite.

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder wir die Datenschutzhinweise erstellen sollen. Nehmen Sie Kontakt auf.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabine Schenk

Beiträge zum Thema