Neue Abmahnwelle der bonodo UG aus Bielefeld

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Die bielefelder bonodo UG ist vielen bereits aus dem Jahr 2014 bekannt. Ab Oktober 2014 verschickte sie nämlich durch Herrn Rechtsanwalt Mark Schomaker wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an angebliche Konkurrenten.

Dieses hinterließ schon damals einen Beigeschmack:

Zunächst einmal wurde diese UG am 26.09.2014 gegründet, mahnte aber bereits ab Mitte Oktober 2014 ab. Dieses ist nicht per se rechtswidrig. Auch recht junge Unternehmen dürfen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Unzulässig ist es jedoch dann, wenn die Gründung des Unternehmens allein zum Zwecke der Abmahnung der behaupteten Konkurrenten erfolgt ist und diese Abmahnungen lediglich als gute Einkommensquelle betrachtet werden. Dann stellt eine solche Abmahnung Rechtsmissbrauch dar!

Zudem verfügte die UG lediglich über ein Stammkapital von 2,- € und ließ sich für eine breite Produktpalette eintragen, nämlich für: Online Handel mit Antiquitäten, Artikel für Beauty und Gesundheit, Bücher, Computer, Handys und Tablets, Elektronikartikel, Haushaltsgeräte, Möbel, Textilien, Uhren und Schmuck, Spielzeug und ähnliche Artikel. Dieses stützte den Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ebenfalls.

Gestern und auch heute erreichten uns nun erneut Abmahnungen der bonodo UG. Diesmal spricht das Unternehmen die Abmahnungen selbst aus, unterzeichnet von Herrn Neal Goodall. Gerügt wird eine veraltete Widerrufsbelehrung bei eBay.

Der Eindruck, den die Abmahnungen des Unternehmens erwecken, bleibt jedoch derselbe. Die Abmahnungen scheinen in mehrfacher Hinsicht unberechtigt:

Sucht man ein Angebot der bonodo UG, so sucht man vergebens. Die UG scheint derzeit keine Verkaufsaktivität vorweisen zu können. Wenn die UG aber keine Verkaufsaktivitäten vorweisen kann, so wäre sie auch kein abmahnberechtigter Konkurrent. Zudem fragt man sich dann auch, womit die UG eigentlich ihr Geld verdient, wenn schon nicht mit dem Verkauf von Produkten? Etwa mit der Abmahntätigkeit?

Nimmt man dann noch die kurzen Fristen zur Unterlassung (72 Stunden) und die Tatsache, dass keine Unterlassungserklärung gefordert wird, sondern lediglich 87,60 € Schadenersatz, erhärtet sich der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit noch mehr. Dieser „niedrige“ Schadensersatz soll wohl die (vermeintliche) Konkurrenz dazu verleiten einfach ohne Gegenwehr und ohne Prüfung zu bezahlen.

Davon raten wir jedoch ausdrücklich ab!

Es empfiehlt sich immer, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen! Die korrekte Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt einige Tücken. Aber auch die Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten sind nicht selten überhöht.

In dem vorliegenden Fall stellt sich aber zudem noch die Frage, ob die bonodo UG überhaupt abmahnberechtigt ist. Zudem drängt sich der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahezu auf.

Inzwischen liegen uns mehr als zehn Abmahnungen der bonodo UG vor. Unserer Schätzung nach umfasst die neue Abmahnwelle weit über 200 Abmahnungen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, bitten wir, uns diese zur Verfügung zu stellen, so dass wir die Abmahntätigkeit der bonodo UG besser einschätzen können.

Auch wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Vorwurf selbst - nämlich die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung - berechtigt sein könnte. Wir raten dringend dies zu überprüfen.

Falls Sie anwaltliche Hilfe benötigen, melden Sie sich einfach bei uns:

Kostenlose Ersteinschätzung telefonisch oder per E-Mail.


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