Ehebezogene Zuwendung oder Schenkung in der Vermögensauseinandersetzung, wie ist zu differenzieren?

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Lassen sich Ehepaare scheiden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob in der Ehe zugewendete Vermögenswerte zurückgefordert werden können. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der Vermögensübertragung um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB oder um eine ehebedingte Zuwendung handelt. Die rechtliche Einordnung ist vor Allem für die Rückabwicklung des Vermögensvorteils entscheidend.

Eine Schenkung liegt dann vor, wenn es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt und die Zuwendung unabhängig vom Bestand der Ehe erfolgte. Oftmals handelt es sich dabei um Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag.

Eine ehebedingte Zuwendung liegt hingegen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert zukommen lassen will, in dem Glauben die Ehe habe Bestand. Der Vermögenswert soll ein Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sein, mit der Vorstellung, dass beide Ehepartner an den Früchten des Vermögenswertes teilhaben. Die ehebedingte oder auch ehebezogene Zuwendung beruht auf einem familienrechtlichen Vertrag „suis generis“ , das heißt zwischen den Ehegatten wurde ein stillschweigender Vertrag geschlossen, dessen Geschäftsgrundlage die bestehende Ehe ist.

Eine Abgrenzung zur Schenkung erfolgt grundsätzlich anhand des Parteiwillens. Wird innerhalb der Ehe ein größerer Vermögenswert übertragen, etwa ein größerer Geldbetrag, eine Immobilie oder eine Lebensversicherung, handelt es sich im Zweifel nicht um eine Schenkung, sondern um eine ehebezogene Zuwendung. In der Regel geschieht die Zuwendung durch die Motivation, einen Beitrag zur Ausgestaltung, Erhaltung  oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten zu wollen.  Dies geschieht vor allem aus dem Grund, da der Zuwendende auf den Bestand der Ehe vertraut und selbst von dem Zugewendeten profitiert. Beruft sich der Anspruchsteller auf eine ehebezogene Zuwendung, trifft den Anspruchsgegner die Beweis- und Darlegungslast. Der Anspruchsgegner muss also beweisen, dass es sich bei der Vermögensübertragung um eine Schenkung nach §§ 516 ff. BGB handelt.

Handelte es sich bei dem zugewendeten Vermögensvorteil um eine Schenkung, kann eine Rückforderung der Gegenstände bzw. des Vermögens nur in Ausnahmefällen stattfinden. Dies kann insbesondere in den Fällen des groben Undanks möglich sein.

Ehebedingte Zuwendungen können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Ehepartner eine ausdrückliche Vereinbarung über den Vermögenswert geschlossen haben. In der Regel werden jedoch selten Vereinbarungen getroffen, weshalb die ehebedingte Zuwendung nicht als solche zurückgefordert werden kann. Rückforderungen werden dann lediglich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Dabei muss unterschieden werden, ob das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung gelebt hat. Die meisten Paare keine Vereinbarung über den Güterstand treffen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wonach mit der Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet. Die Zuwendung des einen Ehegatten erhöht das Endvermögen des begünstigten Ehegatten. Hat der begünstigte Ehegatte damit einen höheren Zugewinn als der andere, fließt ein Teil des Zugewinns wieder an den Ehegatten zurück. Lebte das Paar hingegen im Güterstand der Gütertrennung, findet bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt.  Durch die Scheidung fällt die Grundlage für die Zuwendung weg, eine Rückabwicklung kann teilweise über § 313 BGB stattfinden.  Ein Ausgleich über § 313 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Zuwendung als angemessene Beteiligung an dem durch gleichwertige Leistungen erzielten Vermögenszuwachs anzusehen ist.

Auch kann bei dem Zugewinnausgleich ein Anspruch nach § 313 BGB in Betracht kommen, allerdings nur, wenn kein angemessenes Ergebnis über den Zugewinnausgleich erzielt werden kann. Das Ausgleichsinstrument des Zugewinnausgleichs ist daher einem möglichen Ausgleich über § 313 BGB vorrangig. Folglich muss genau zwischen einer Schenkung und einer ehebezogenen Zuwendung unterschieden werden. Innerhalb der ehebezogenen Zuwendung spielt der Güterstand für die Rückabwicklung der ehebezogenen Zuwendung eine Rolle. Diese Unterscheidungen sind jedoch nicht abschließend, es müssen stets alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.


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