Ehepaare ohne Kinder und Erbrecht

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Nach der gesetzlichen Erbfolge kommt es bei dem Tod eines Ehepartners einer kinderlosen Ehe zu einer Erbengemeinschaft bestehend aus dem überlebenden Ehepartner und den Eltern und/oder Geschwistern des Erblassers, wenn die Ehepartner keine testamentarische Verfügung getroffen haben.

Wegen des üblicherweise anfallenden pauschalen Zugewinnausgleichs für den überlebenden Ehepartner beschränkt sich zwar die Quote des oder der Miterben auf ¼ des Nachlasses. Dies kann aber für den überlebenden Ehepartner zu einer großen finanziellen Belastung werden, entweder wenn er den Miterben auszahlen soll oder wenn dieser bei den Entscheidungen über den Nachlass beteiligt werden will.

Nur dann, wenn zum Todeszeitpunkt weder Kinder, Eltern noch Großeltern des verstorbenen Ehepartners leben, wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe.
Für das Testament muss beachtet werden, dass die Eltern der Ehepartner bei Kinderlosigkeit einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn sie durch ein Testament der Eheleute enterbt werden. Dieser Anspruch steht zur Disposition der Eltern und muss nicht geltend gemacht werden. Wenn das Risiko einer solchen Inanspruchnahme des überlebenden Ehepartners durch die Schwiegereltern vermindert werden soll, empfiehlt es sich ein Vermächtnis mit dem Wert des Pflichtteils vorzusehen.
Die Geschwister des Erblassers können durch Testament von der Erbenstellung ausgeschlossen werden, ohne dass sie einen Pflichtteil geltend machen können.

Fazit: Kinderlosen Ehepaaren wird dringend geraten, ihre Erbfolgeregelung durch Testament festzulegen um ungewünschte Erbenkonstellationen zu vermeiden!

Johannes Wuppermann / Rechtsanwalt


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