In diesen Fällen sind Testamente unerlässlich!

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Nicht verheiratete Paare

Ohne ein Testament geht der Lebensgefährte im Todesfall leer aus, weil die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt; hiernach erben die Kinder oder – sofern keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, so erben etwa vorhandene Geschwister des Erblassers.

Auch wenn der Lebensgefährte – nicht zu verwechseln mit dem Lebenspartner, der dem Ehepartner gleichgestellt ist – in Hinblick auf die Erbschaftssteuer sehr ungünstig behandelt wird – er wird in die schlechteste Steuerklasse III eingeordnet und hat nur einen Freibetrag von 20.000 € – sollte Vorsorge zugunsten des Lebensgefährten getroffen werden.

Kinderlose Ehepaare

Ohne ein Testament entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Eltern des Erblassers. Sind beide Eltern bereits verstorben, so rücken die Geschwister an deren Stelle. Lebt ein Elternteil noch, so treten die Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils, sodass die Erbengemeinschaft mindestens drei Personen umfasst.

Ehepaare mit Kindern aus früheren Verbindungen

Ohne ein Testament hängt die Erbfolge von dem Zufall ab, welcher Partner der späteren Ehe als erster sterben wird. Da die Kinder aus der früheren Ehe mit dem zweiten Ehepartner ihrer Eltern nicht verwandt sind, können sie auch nicht deren Erben werden. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und fällt die andere Hälfte den Kindern des Erblassers an. Wenn der Erblasser den Wunsch hat, dass sein Nachlass auf lange Sicht in vollem Umfang seinen Kindern zufallen soll, so kann er dies durch die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft in einem Testament erreichen.

Eltern mit behinderten Kindern

Sofern das behinderte Kind auf Unterstützung durch einen Sozialhilfeträger angewiesen ist, empfiehlt es sich, dieses Kind testamentarisch zum Vorerben zu bestimmen und gleichzeitig Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. In dieser Testamentsvollstreckung müssen genaue Anordnungen darüber getroffen werden, wie die Unterstützung des behinderten Kindes aussehen soll. Bei richtiger Gestaltung wird vermieden, dass der Zufluss aus dem Nachlass auf die Sozialhilfe angerechnet wird und auf diese Weise erreicht, dass zumindest Teile des Nachlasses für die bestimmten Nacherben bewahrt werden kann.

Personen ohne Nachkommen

Ohne Testament muss teilweise langwierig ermittelt werden, welche gesetzlichen Erben zum Zuge kommen; hierbei werden über die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern deren Nachkommen ermittelt, zu denen der Erblasser im Zweifel überhaupt keine persönliche Verbindung hatte. Wer also darauf Einfluss nehmen möchte, wer den Nachlass erhalten und ihn bewahren soll, dem sei empfohlen, durch ein Testament den oder die Erben zu benennen. Leben die Eltern nicht mehr, dann sind auch keinerlei Pflichtteilsrechte von gesetzlichen Erben zu berücksichtigen.

Zu diesen und allen übrigen Fragen bei der Erstellung eines Testaments sowie anderen Fragen zum Erbrecht können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Johannes Wuppermann, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, wenden.

21. Dez. 2016


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