Ehescheidung – die wichtigsten Schritte bis zur rechtskräftigen Scheidung

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Eine Ehescheidung kommt nach den gesetzlichen Regelungen nur dann in Betracht, wenn die Ehe tatsächlich gescheitert und in aller Regel das erforderliche Trennungsjahr vergangen ist. Eine gescheiterte Ehe rechtlich zu beenden, ist deshalb ein langer Weg, auf dem vieles geklärt, geregelt und beachtet werden muss. Hier die wichtigsten rechtlichen Schritte:

1. Klärendes Gespräch mit dem Ehepartner, Trennung

Aufgrund der Erforderlichkeit des Trennungsjahres bei einer Scheidung – es sei denn es liegt ein Grund für eine sog. Härtefallscheidung vor, bei der das Trennungsjahr nicht abgewartet werden muss, weil es für einen der Beteiligten nicht zumutbar ist, z. B. bei häuslicher Gewalt – wird vorausgesetzt, dass die Ehepartner „von Tisch und Bett getrennt” leben und einen Trennungswillen haben. Daher muss in einem klärenden Gespräch die Trennung deutlich gemacht und das Datum fixiert und dadurch der Lauf des Trennungsjahres in Gang gesetzt werden. Damit es später im Scheidungsverfahren nicht zu Beweisproblemen oder weiteren Streitereien kommt, sollte das Datum entsprechend dokumentiert werden.

2. Prüfung und Klärung der Einkommensverhältnisse

Zur Vermögensauseinandersetzung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein unabdingbarer Schritt, auch wenn klar ist, ob eine Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vorliegt. Im Blick sollte man immer die Möglichkeiten von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt haben. Zwar kann auch gerichtlich ein Auskunftsantrag bzgl. des Vermögens des anderen Ehepartners gestellt werden, dies bedeutet aber nicht, dass unproblematisch alle erforderlichen Einkünfte im Streitfall (vollständig) erteilt werden. Kopien von Lohnbescheinigungen, Versicherungsverträgen und Verträgen zur Altersvorsorge können deshalb im späteren Verlauf der Scheidung Gold wert sein.

3. Auszug aus der Ehewohnung, Auflösung des gemeinsamen Haushalts

Die Zäsur ist zum einen erforderlich, um den Ablauf des Trennungsjahres zu vervollständigen und zum anderen nötig, um einen Versöhnungsversuch während des Trennungsjahres auszuschließen. Ein solcher kann – je nach Dauer der Versöhnung – den Ablauf des Trennungsjahres hemmen und verhindern, dass das Gericht feststellen kann, dass die Ehe tatsächlich so zerrüttet ist, wie die Ehepartner angeben. Allerdings muss der Auszug nicht direkt am Tag der Trennung erfolgen, sollte aber im Laufe des Trennungsjahres vollzogen werden, ebenso wie die Auflösung des gemeinsamen Hausrats. Der Begriff Hausrat fasst alle beweglichen Gegenstände zusammen, die von den Eheleuten während der Ehe für das Zusammenleben genutzt worden sind, z. B. Möbel, Küchengeräte, Fernseher, Bettwäsche etc. Nicht zum gemeinsamen Hausrat gehören die Gegenstände, die für den persönlichen und beruflichen Gebrauch eines Partners bestimmt, z. B. Kleidung, persönliche Unterlagen etc. Alle Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat sind zu verteilen – sollte keine Einigung möglich sein, übernimmt der zuständige Richter später die Aufteilung in einem langwierigen und teuren Verfahren. Nicht vergessen werden darf im Fall einer Trennung auch die Auflösung/Neugestaltung diverser Verträge, Konten und Versicherungen. Nach der Scheidung muss beispielsweise eine eigenständige Krankenversicherung oder Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, da der Familienschutz dann entfällt.

4. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Unterhalt – sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt – wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss von dem Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen dem Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung, wobei nach der Scheidung grundsätzlich jeder Ehepartner selbst für seinen Unterhalt aufkommen soll und nur in Ausnahmefällen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Bei der Geltendmachung bedarf es zunächst einer ausführlichen Prüfung der Vermögensverhältnisse.

5. Sorgerecht/Umgangsrecht 

Wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, muss auch geregelt werden, bei wem die Kinder nach der Trennung leben und wie das Umgangsrecht ausgestaltet wird. Die Scheidung selbst berührt das Sorgerecht nicht und hat keinen Einfluss hierauf, sodass es ohne einen entsprechenden Antrag beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt. Für die Gestaltung der Umgangskontakte gibt es mittlerweile verschiedene Modelle und unzählige Gestaltungsmöglichkeiten.

6. Einreichung Scheidungsantrag

Als letzter Schritt muss der Scheidungsantrag bei Gericht durch einen Anwalt eingereicht werden – da Anwaltszwang besteht, ist dies nicht durch ein eigenes Schreiben möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung – beide Ehepartner möchten geschieden werden und es gibt keinen weiteren Regelungsbedarf – reicht grundsätzlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller. Der einfachste Weg, das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten, ist der Kontakt zum Anwalt über das Scheidungsformular.

Bevor die Ehe rechtlich aufgelöst wird, müssen viele Formalitäten erledigt und die Scheidungsfolgen geregelt werden, verschiedene Aspekte wie die Auflösung des gemeinsamen Vermögens und Haushalts, die Klärung von Unterhaltsfragen und die Regelung zu den gemeinsamen Kindern müssen beachtet werden, weshalb grundsätzlich eine anwaltliche Beratung und Vertretung ratsam ist. Gerne kann immer kurzfristig ein Termin vereinbart werden.


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