Ehescheidung und die neue Verkürzung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens

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Seit dem 01.09.2009 gilt das neue Verfahrensrecht in Familiensachen. Der Gesetzgeber hat sich hier auch intensiv mit den Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens wegen Ehescheidung beschäftigt. Sicherlich zu Recht. Denn lange Verfahrenszeiten von zum Teil über 1 oder gar 2 Jahren waren häufig wahrzunehmen. Die Folge waren entnervte im Grunde durchaus scheidungswillige Eheleute und eine zum Teil überlastete Justiz.

Verantwortlich hierfür war in vielen Fällen der sogenannte Versorgungsausgleich, d.h. die vom Gericht vorzunehmende Ausgleichung von Rentenanwartschaften und vergleichbarer Versorgungsansprüche für das Alter.

Hier hat der Gesetzgeber angesetzt. Es ist nunmehr bei kurzer Ehezeit in der Regel ein Rentenausgleich gar nicht mehr vorzunehmen, soweit nicht der Scheidungsanwalt zu Gunsten des Mandanten davon abweichen möchte. Auch insgesamt sind die Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich ersetzende oder ausschließende Vereinbarungen wesentlich erleichtert worden.

Zur weiteren Beschleunigungsmöglichkeit aller Scheidungsverfahren ist jedoch insbesondere jetzt die Möglichkeit eröffnet, zunächst einfach erst einmal über die Scheidung einen entsprechenden Beschluss zu erhalten und den Rentenausgleich dann als quasi Verwaltungsakt unter gerichtlicher Aufsicht durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist unproblematisch und schnell bereits nach 3 Monaten ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages möglich, wenn die Eheleute beim Gericht lediglich die möglichen Versorgungsträger für Rentenansprüche, häufig nur die gesetzliche Rentenversicherung, angegeben haben und beide damit einverstanden sind, dass der Rentenausgleich dann in Ruhe nachfolgend in der Regel ausschließlich schriftlich durchgeführt wird.

Lange Bearbeitungszeiten für die Ermittlung der Rentenverläufe behindern dann nicht mehr ein zügiges Scheidungsverfahren und können in vielen Fällen recht schnell erfolgreich abgeschlossen werden. Dieses insbesondere, wenn auch der Scheidungsanwalt schnell einen Überblick über den Stand der eventuellen sogenannten Scheidungsfolgen gewinnt, wie etwa im Bereich der Ehewohnung, der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung, der Ehewohnung oder eventuellem Vermögensausgleichung. Soweit bereits eine Klärung hier erfolgt ist oder gerade in Bearbeitung sich befindet, sind diese Umstände dem Gericht mitzuteilen, müssen jedoch auch das Scheidungsverfahren dann nicht in die Länge ziehen, wenn hier die Klärungen, soweit noch erforderlich, unmittelbar in geeigneter Form in Angriff genommen werden.

Unabhängig davon, ist es natürlich auch ein Weg zur erheblichen Abkürzung der Verfahrensdauer, wenn die Eheleute die Scheidungsfolgen und insbesondere den Rentenausgleich bzw. dessen eventuellen Ausschluss bereits mit einem (notariellen) Ehevertrag geregelt haben. Auch wenn ein solcher Vertrag nicht vorliegen sollte, kann zu relativ geringen Kosten zu überlegen sein, ob die Eheleute zur Verfahrensvereinfachung nicht gegenseitig auf den Ausgleich der Altersvorsorgeansprüche verzichten möchten.

Das Familiengericht wird eine solche Vereinbarung stets akzeptieren, soweit nicht erhebliche Wirksamkeitsbedenken bestehen. Im Grunde wird dieses jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn der Ausgleich letztlich zu Lasten der Allgemeinheit vereinbart wird oder grobe Ungerechtigkeit eine Rolle spielt.

Ihr mit der Materie in Ehe- und Familiensachen vertraute Anwalt wird Sie sicher an das im Einzelfall angestrebte Ziel einschließlich der eröffneten Beschleunigungsmöglichkeiten begleiten.

Rechtsanwalt Stefan Buri

Kanzlei Schiffbeker Weg

Schiffbeker Weg 20-22

22111 Hamburg

Tel. 040/732 30 51


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