Ehrenamt bleibt Ehrenamt; Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

Ausgangslage:

Ein Träger einer örtlichen Telefonseelsorge unterhielt Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher Mitarbeiter und ca. weitere fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichteten. Die Dienstpläne wurden im Vormonat ausgelegt, damit sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter - wie in der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte erwartet - regelmäßig dort eintragen konnten.

Seit dem 26.04.2002 war die Klägerin bei der Beklagten als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin beschäftigt. Sie übernahm die Tätigkeit unentgeltlich im Umfang von zehn Stunden pro Monat und erhielt eine monatliche Aufwandsentschädigung Höhe von EUR 30,00. Am 22.01.2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden. Die Klägerin hat darauf form- und fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben.

Entscheidungsgründe:

Das BAG hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und ebenfalls die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung damit, dass bereits kein Arbeitsverhältnis bestehe. Und daran werde auch die Vereinbarung der unentgeltlichen Dienstleistung nichts ändern. Denn bis zur Grenze des Missbrauchs ist eine derartige Vereinbarung zulässig, wenn eine Vergütung, wie es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall ist, nicht zu erwarten ist.

Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass die Ausübung von Ehrenämtern nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz des Mitarbeiters dient. Vielmehr sei das Ehrenamt Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber den Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Anhaltspunkte für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften seien daher nicht gegeben.

Kommentar:

Die Entscheidung des BAG stärkt ehrenamtliche Organisationen, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, die sich ansonsten einer Welle an Kündigungsschutzklagen gegenübersehen würden. Um damit einhergehende finanzielle Forderungen von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu unterbinden, ist dieses Urteil richtig und zielführend. Denn ein Ehrenamt bedeutet Engagement eines Einzelnen zum Wohle der Allgemeinheit. Deshalb findet das arbeitnehmerfreundliche Arbeitsrecht im Bereich eines ehrenamtlichen Engagements keine Anwendung.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KBM Legal Bauer Sommer Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema