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Ehrenamt: kein Arbeitnehmerstatus

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Übt man ein Ehrenamt aus, wird dadurch kein Arbeitsverhältnis begründet, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der letzten Instanz. Denn Existenzsicherung stehe dabei nicht im Vordergrund.

Ohne Personen, die Ehrenämter ausüben, wäre in Deutschland vermutlich so manch soziale Einrichtung nicht möglich oder wegen Geldmangels bald geschlossen worden. So zum Beispiel auch eine Telefonseelsorge, die ihren Betrieb mit einem hauptberuflichen und fünfzig ehrenamtlichen Seelsorgern bestreitet.

Acht Jahre Ehrenamt

Eine der ehrenamtlichen Telefonseelsorgerinnen arbeitete acht Jahre für den Betrieb, zehn Stunden im Monat und das unentgeltlich. Sie erhielt lediglich eine kleine Aufwandsentschädigung von 30 Euro im Monat. Damit der Einsatz der zahlreichen Helfer koordiniert verläuft, wurde monatlich ein Einsatzplan erstellt und der regelmäßige Einsatz eines jeden Helfers erwartet. Anfang des Jahres 2010 wurde die spätere Klägerin von ihren Aufgaben entbunden. Das wollte sich die Frau nun aber nicht gefallen lassen: Sie erhob gegen den Träger des seelsorgenden Betriebes Kündigungsschutzklage. Und ging durch alle Instanzen.

Kein Arbeitsverhältnis

Letztlich musste nun das BAG entscheiden, ob die ehrenamtliche Tätigkeit der Dame ein Arbeitsverhältnis darstellt, die Dame damit Arbeitnehmerin ist und deswegen das Kündigungsschutzgesetz, nach dessen Vorschriften die Klage erhoben worden war, überhaupt zur Anwendung kommt.

Das BAG urteilte wie bereits beide Instanzen zuvor: Ein Ehrenamt - so strukturiert es sein mag - ist kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Denn mit einem Ehrenamt verfolge man nicht die Sicherung oder Besserung der Existenz, im Vordergrund stehe das soziale Engagement. Ehrenämtler sind damit keine Arbeitnehmer, die sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können.

Anders als beim sogenannten Lohndumping wäre beim Ehrenamt eine normale Vergütung von vornherein nicht üblich und werde auch nicht erwartet. Eine Arbeitsleistung zu vereinbaren, ohne eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, sei in diesem Zusammenhang wegen der Vertragsfreiheit möglich und - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - auch nicht wegen Sittenwidrigkeit zu beanstanden.

(BAG, Urteil v. 29.08.2012, Az.: 10 AZR 499/11)

(LOE)
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