Eigenbedarfskündigung

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von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena, www.advo-kontor.de  

Bekanntlich verpflichtet Eigentum und Mieter sind vor willkürlichen Kündigungen des Vermieters umfassend geschützt; für eine wirksame Kündigung muss immer eine Störung im Mietverhältnis vorliegen. Einzige Ausnahme davon ist die Eigenbedarfskündigung des Vermieters.

Der Fall

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und berief sich auf Eigenbedarf. Der Vermieter belegte seine Nutzungsabsicht mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen. Zusätzlich erklärte der Vermieter, warum er gerade diese Wohnung benötige. Der Mieter akzeptierte die Eigenbedarfskündigung nicht und verlangte, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung der Wohnung.   

Die Entscheidung

Mit Erfolg. Zwar teilte das Gericht die Auffassung des Mieters, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse und dass dieser Hinweis fehle. Der Vermieter habe aber die Möglichkeit, diesen Hinweis im Prozess nachholen. Das hat der Vermieter getan.

Fazit

Die Offenlegung von anderen, dem Vermieter gehörenden Wohnraum bereits in der Eigenbedarfskündigung ist zwar erforderlich, aber geht den Mieter eigentlich nichts an. Mit der Entscheidung des Gerichts kann der Vermieter, ohne die „Hosen herunterzulassen“ wegen Eigenbedarf kündigen. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, kann der Hinweis nachgeholt werden.


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