Ein ambulanter Pflegevertrag ist ohne Frist jederzeit und ohne Begründung kündbar

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Der BGH stärkt die Rechte der Pflegebedürftigen: BGH, Urteil vom 09.06.2011 (III ZR 203/10).

Die Leistungen der Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI werden den Verrichtungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis im Sinne des § 627 BGB gleich gestellt.

Pflegedienste sind in der häuslichen Pflege eine große Hilfe für Betroffene und Angehörige. Die Mitarbeiter haben nahezu freien Zugang im häuslichen Umfeld und übernehmen bei Bedarf auch intime Hilfestellungen. Der BGH hat daher entschieden, dass die Pflegeverträge sofort und ohne Begründung kündbar sein müssen. Dies auch dann, wenn im „Kleingedruckten" des Pflegevertrags etwas anderes steht, denn eine solche Klausel würde den Gepflegten unangemessen benachteiligen.

Ausnahmen gelten nur bei Leistungen von rein hauswirtschaftlicher Art. Für die Beurteilung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist jedoch der Hilfebedarf als Ganzes zu betrachten. Eine weitere Ausnahme gilt bei sog. Individualabreden, die außerhalb des eigentlichen Pflegevertrags getroffen werden.

Praxistipp: Muster eines Kündigungsschreibens:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Pflegevertrag gemäß § 627 BGB fristlos.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Luppe, Axmann, Schulz

Schiffbeker Weg 20-22

22111 Hamburg

Tel. 040/7323051

Fax. 040/7326605


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