Ein arbeitgeberfreundliches Urteil

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Arbeitgeber können Gründe für fristlose Kündigungen grundsätzlich nachschieben!

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es darum, dass eine Kündigung vom Arbeitgeber zunächst ohne jeden Grund erklärt wurde. Danach wurden Gründe für eine Kündigung nachgeschoben.

Grundsätzlich ist es bei derartigen Kündigungsgründen (hier lag der Fall so, dass einem Angestellten fristlos gekündigt wurde) nachgeschoben werden können. Grundsätzlich muss man nämlich im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Das ergibt sich aus § 626 Abs. 2 BGB. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 12. Januar 2021 noch einmal hingewiesen.

Danach wurden dann aber Kündigungsgründe nachgeschoben. Und nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes gibt es „Schranke“ für das nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits vorlagen. Der Arbeitgeber hatte hier Gründe nachgeschoben, die ihm zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt waren, aber vor Ausspruch der Kündigung einen Kündigungsgrund gegeben hätten. Das BAG meint dazu, es sei ohne Bedeutung, ob zwischen dem bei Kündigungsausspruch schon bekannten und den erst nachträglich bekannt gewordenen Kündigungsgründen ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang bestünde. Ein Arbeitgeber darf quasi darauf hoffen, es werde sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ergeben.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist sehr arbeitgeberfreundlich. Demnach ist es nämlich für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht notwendig, dass der Arbeitgeber diese Kündigungsgründe bei Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung kennt. Er kann kündigen, selbst wenn er zunächst keinen Kündigungsgrund hatte. Er kann im Prozess nach weiteren Kündigungsgründen suchen und diese nachschieben, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen. Rechtfertigen diese dann eine fristlose Kündigung, so ist sie auch wirksam!

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Ihr Fachanwältin für Arbeitsrecht

Ulrike Ludolf

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