Keine grobe Unbilligkeit beim Zugewinn durch pflichtwidrige Unterlassung des Auszuges

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Bei einer Trennung bzw. Scheidung können viele Angelegenheiten der Ehegatten klärungsbedürftig sein. Unter anderem ist häufig zu klären, wie das jeweils erzielte Vermögen der Eheleute untereinander aufzuteilen ist. Der sogenannte Zugewinnausgleich.

Nach § 1378 Abs.1 BGB steht dem Ehegatten, der während des gesetzlichen Güterstands in der Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§§ 1363, 1384 BGB) - den geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Betrags zu, um den dessen Zugewinn den eigenen übersteigt. Zugewinn ist der Betrag, um den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen eines Ehegatten (Endvermögen) zuzüglich des diesem etwaig hinzuzurechnenden Vermögen (§ 1375 Abs. 1 bis 3 BGB) sein bei Eintritt des Güterstands vorhandenes Vermögen (Anfangsvermögen) zuzüglich etwaiger diesem hinzuzurechnender Vermögenswerte (§ 1374 Abs. 1 und 2 BGB) übersteigt, § 1373 BGB.

Zusammengefasst muss geprüft werden, wieviel Vermögen der jeweilige Ehegatte erzielt hat und wie dieser Vermögenszuwachs auszugleichen ist. Häufig entstehen dabei Probleme, wenn sich die Beteiligten nicht über den Wert einzelner Vermögenswerte (z.B. Eigentumswohnung, Hausgrundstück etc.) einigen können. Über so einen Fall hatte das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 16.05.2022, 2 UF 184/21) zu entscheiden. Hier lag die Besonderheit darin, dass die Zugewinn begehrende Ehefrau im (im Eigentum des Ehemanns stehenden) Hausgrundstück verblieben ist und weder die Möglichkeit eingeräumt hat, Lichtbilder für Verkaufsanzeigen zu fertigen, noch Besichtigungstermine etwaiger Interessenten zugelassen hat. Dies, obwohl der Ehemann ihr mehrfach geschildert hat, dass er das Haus verkaufen muss, weil er die Finanzierungslasten nicht stemmen kann. Den Interessenten, die das Haus letztlich erwarben, gab die Ehefrau unmissverständlich zu verstehen, dass sie nicht ausziehen werde.

Durch dieses Verhalten konnte nur ein Verkaufspreis erzielt werden, der weit unter dem Marktwert lag. Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden, wie der Wert zu berücksichtigen ist. Der Ehemann hat sich darauf berufen, dass dies insgesamt dazu führe, dass der Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) wegen „grober Unbilligkeit“ zu versagen sei. Dem hat das OLG eine Absage erteilt, aber als Wert des Grundstücks nur den tatsächlich erzielten Verkaufspreis und nicht den – wesentlich höheren – Marktwert zugrunde gelegt.

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hätte die Ehefrau die Verkaufsbemühungen nicht boykottiert, wäre ein höherer Preis erzielt worden und die Ehefrau hätte einen höheren Ausgleichsanspruch gehabt. So hat sie sich selbst geschadet. In einigen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung auf Augenhöhe eben eine bessere Lösung. Bei Fragen um das Thema Trennung, Scheidung, Unterhalt und Vermögensausgleich steht unser Team mit drei Fachanwälten bzw. Fachanwältinnen für Familienrecht Ihnen daher selbstverständlich zur Verfügung.

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Fachanwältin für Familienrecht

Ulrike Ludolf


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