Eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen auf dem Prüfstand!

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Die gegensätzliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen macht die rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits für den Laien nicht einfacher. Widerrufsbelehrungen mit dem folgenden Inhalt stehen aktuell auf dem Prüfstand:

Heute eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen mit folgendem Inhalt, wobei es im Wesentlichen auf die zwei folgenden Punkte ankommt:

  1. Fußnotenverweis - („Bitte Frist im Einzelfall prüfen”)
  2. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Text der Belehrung:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:”

Hierzu folgende gegeneinander streitende Urteile:

LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14 (nicht rechtskräftig)

 „Die Beklagte” (Sparkasse) „hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm” ... „Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den - unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt - abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. ..... Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich.”

Anmerkung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger: „Eine derartige marginale Abweichung vom Mustertext ist eben doch erheblich, so zumindest der Bundesgerichtshof“, vgl.:

„Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF greift” (zu Gunsten der Banken) „grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).” - BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13.)

So auch und richtig hierzu:

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Az.: 4 U 194/11

OLG München, Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13

Landgericht Essen, Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14

 „So ist die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” unvollständig, weil nicht ausgeführt wird, wann sie spätestens beginnt bzw. welche anderen Anknüpfungspunkte es für den Beginn der Frist geben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2013, III ZR 145/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 10; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12). Auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen” hinter der Frist „von zwei Wochen” ist aus sich heraus nicht verständlich und bürdet dem Verbraucher eine Prüfungspflicht auf, die er nicht zu tragen hat und außerdem schon mangels genauer weiterer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllen kann.”

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

RA Ralf Buerger 


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