Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Einbruch in Kfz: Wann zahlt die Teilkasko?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Kraftfahrzeughalter müssen für ihren fahrbaren Untersatz stets eine Kfz-Versicherung abschließen. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung dagegen ist freiwillig. Vor dem Vertragsabschluss sollte der Fahrzeughalter jedoch abklären, welche Versicherung sich – je nach Wert und Alter des Kfz – lohnt und in welchen Fällen sie eine Entschädigung leisten muss. Ansonsten kann es passieren, dass sie ihre Einstandspflicht mit der Begründung ablehnt, der betreffende Schaden werde von ihr nicht abgedeckt.

Teilkasko verweigert Leistung

Eine Frau parkte ihren Wagen abends im Hinterhof ihrer Wohnung und stellte am nächsten Morgen fest, dass jemand in ihr Auto eingebrochen war. So war nicht nur das Schloss an der Fahrertür beschädigt, sondern auch die Beifahrertür zerkratzt. Zwar war das eingebaute Radio mit CD-Spieler im Auto nicht gestohlen, dafür aber zwei herumliegende USB-Sticks mitgenommen worden. Die Fahrzeughalterin verlangte die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten für ihr Fahrzeug.

Ihre Teilkasko verweigerte jedoch jegliche Zahlung. So sei sie schon deshalb nicht einstandspflichtig, weil der Dieb nicht versicherte Gegenstände gestohlen habe. Sie hätte laut den Versicherungsbedingungen nur zahlen müssen, wenn das Auto selbst oder mitversichertes Zubehör, wie z. B. ein eingebautes Radio oder Navigationsgerät, entwendet worden wäre. Vorliegend sei unklar, was der Täter überhaupt stehlen wollte. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Kfz-Beschädigung war versichert

Das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) entschied, dass die Versicherung einstandspflichtig ist.

Was wollte der Dieb stehlen?

Mit einer Teilkasko werden weniger Schäden abgedeckt als mit einer Vollkasko. So ist eine Teilkasko z. B. nicht einstandspflichtig, wenn Beschädigungen am Fahrzeug auf Vandalismus zurückzuführen sind. Ferner wird sie im Fall einer Entwendung in der Regel nur einstandspflichtig, wenn entweder das Kfz selbst oder mitversichertes Zubehör gestohlen wird. Ob die Teilkasko auch für etwaige Beschädigungen am Kfz aufgrund eines Einbruchs zahlen muss, hängt also davon ab, was der Dieb stehlen wollte.

Oft bleibt aber bis zuletzt unklar, was der Täter überhaupt entwenden wollte. Vielmehr bricht er wohl im Regelfall einfach das Auto auf und nimmt mit, „was er kriegen kann“, also sowohl versicherte als auch nicht versicherte Gegenstände.

Keine Entwertung des Versicherungsschutzes erlaubt

Die Rechtslage, ob dem Versicherungsnehmer in diesem Fall aufgrund der Beschädigung des Kfz dennoch Ansprüche gegen die Teilkasko zustehen, ist nach wie vor unklar. Die Richter des LG Frankfurt (Oder) kamen zu dem Ergebnis, dass dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden kann, die Stehlabsicht des Täters nachzuweisen. Wie sollte er grundsätzlich auch beweisen können, dass der Dieb nur versicherte Gegenstände entwenden wollte – sofern er nicht gleich das Auto selbst geklaut hat?

Nach Ansicht des LG gilt daher Folgendes: Hat der Versicherungsnehmer deutlich sichtbar nicht mitversicherte Gegenstände im Auto liegen lassen – z. B. seinen Geldbeutel, sein Handy, eine Tasche oder ein mobiles Navigationsgerät –, so wird wohl davon auszugehen sein, dass der Dieb diese Gegenstände mitnehmen wollte. In diesem Fall müsste die Teilkasko unter Umständen nicht leisten. Lagen solche Gegenstände aber nicht offensichtlich im Auto herum, kann dem Täter die Absicht unterstellt werden, dass er bei dem Einbruch ins Kfz alles stehlen wollte, was nicht „niet- und nagelfest“ war, also auch versicherte Gegenstände. Die Teilkasko ist dann einstandspflichtig.

Ein anderes Ergebnis würde schließlich dazu führen, dass sich Versicherungen bei fast jedem Diebstahl aus einem Fahrzeug darauf berufen könnten, dass der Dieb ja eigentlich nur unversicherte Sachen stehlen wollte. Sie könnten daher so gut wie immer die Leistung verweigern und damit den Versicherungsschutz faktisch entwerten.

Fazit: Wurde aus einem Fahrzeug ein Gegenstand entwendet, muss eine Teilkasko grundsätzlich nur Ersatz – für z. B. die Beschädigung des Kfz – leisten, wenn dieser Gegenstand versichert war. Ist unklar, was der Täter stehlen wollte, ist in der Regel jedoch davon auszugehen, dass der Täter sowohl versicherte als auch unversicherte Sachen entwenden wollte.

(LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 11.01.2016, Az.: 16 S 98/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema