Einbürgerung von ukrainischen Staatsangehörigen ohne vorherige Ausbürgerung

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Die Vorschrift des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz regelt die Voraussetzungen für Einbürgerung von Ausländern.

Soweit die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der betroffene Ausländer einzubürgern, wenn er gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Staatsangehörigkeitsgesetz seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt beziehungsweise auf diese verzichtet. 

Von der Einbürgerungsvoraussetzung der vorherigen Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist aber gemäß § 12 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist gemäß § 12 Absatz 1unter anderem anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StAG).

Dies ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Staatsangehörigkeitsgesetz anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert.

Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 06.09.2022 wird nunmehr in Einbürgerungsverfahren von ukrainischen Staatsbürgern gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Staatsangehörigkeitsgesetz wegen der derzeitigen Situation in der Ukraine bis auf weiteres von der Aufagbe der ukrainischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund abgesehen.  Aus den dem Ministerium vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass aufgrund eines Dekrets des ukrainischen Präsidenten infolge des auf dem Territorium der Ukraine verhängten Kriegsrechts, Angelegenheiten, die nicht das Kriegsrecht, militärische Aktivitäten, die medizinische Versorgung, Evakuierung der Bevölkerung usw. betreffen, zurückgestellt werden.

Da diese Einschränkungen bereits einige Zeit andauern und derzeit aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens nicht absehbar ist, dass Entlassungs- und Registrierungsverfahren in der Ukraine in einem überschaubaren Zeitraum wieder durchgeführt werden können, geht das Minsiterium von einer faktischen Unmöglichkeit der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft aus.


  


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