Verwaltungsgericht München: länderübergreifende Umverteilung auch ohne Aufenthaltsgestattung

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Ein pakistanischer Staatsangehöriger reiste im November 2015 nach Deutschland ein und begehrte politischen Schutz. In der Folge wurde er als Asylbegehrender registriert und erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog. „Ankunftsnachweis“), welche ihm wiederholt verlängert wurde.

In der Folgezeit lernte er eine deutsche Staatsangehörige kennen, zu welcher er eine Beziehung unterhielt. Als die Frau schwanger wurde und zum Dezember 2016 ein Kind von dem Betroffenen erwartete, erfolgte noch vor der Geburt des Kindes die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung. Im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes beantragte sodann Rechtsanwalt Zeljko Grgic beim zuständigen Regierungspräsidium die Umverteilung des Kindesvaters von Bayern zur schwangeren Lebensgefährtin nach Hessen.

Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag auf Umverteilung zur schwangeren Lebensgefährtin ab, weil der Betroffene infolge noch nicht erfolgter Registrierung der Asylantragstellung über keine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügte. Das Regierungspräsidium vertrat die Auffassung, ein laufendes Asylverfahren liege erst vor, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag registriert sowie ein Aktenzeichen erteilt habe und anschließend die Bescheinigung namens „Aufenthaltsgestattung“ ausgestellt sei.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhob gegen diese Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht München und wies darauf hin, dass der Betroffene der Registrierungspflicht gemäß der Asylverfahrensrichtlinie mit seinem Asylgesuch nachgekommen ist und die daraufhin erteilte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender für die Vornahme der Umverteilung sehr wohl ausreichend ist, da hierdurch der Nachweis über ein laufendes Asylverfahren erbracht wurde. Als dann während des anhängigen Klageverfahrens die Registrierung des Asylantrags doch noch erfolgte, gab das Regierungspräsidium dem Umverteilungsantrag umgehend statt.

Mit Beschluss vom 15.02.2017, Az.: M 24 K 16.5312, stellte das Verwaltungsgericht München aber fest, das Regierungspräsidium habe die Kosten des Klageverfahrens zu tragen, weil der Betroffene von Beginn an Recht hatte. Bereits die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender sei für die begehrte Umverteilung ausreichend gewesen, weil hierdurch ein laufendes Asylverfahren nachgewiesen sei. Schon die Gesetzessystematik stehe der Auffassung des Regierungspräsidiums entgegen, weil im Asylgesetz im Gesetzesabschnitt „Unterbringung und Verteilung“ von „Asylsuchenden“ die Rede ist, während erst im darauffolgenden Gesetzesabschnitt weitere Rechte und Pflichten sowie die Aufenthaltsgestattung normiert werden. Darüber hinaus liegt es nie in der Hand des Asylbegehrenden, wann die förmliche Registrierung des Asylantrags erfolgt, sondern allein das Bundesamt kann Termine zur Antragstellung vergeben.


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