Eine arglistige Täuschung über die Frage der Einsatzfähigkeit zur Nachtarbeit rechtfertigt die Anfechtung
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Darf ein Arbeitsvertrag angefochten werden, weil der Stellenbewerber beim Einstellungsgespräch verschwiegen hat, dass ihm sein Arzt Nachtarbeit verboten hat, obwohl die vorgesehene Tätigkeit ausdrücklich Nacht- und Wechselschicht vorsieht? Mit dieser Frage hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigen müssen.
Ein Arbeiter schloss im Dezember 2009 mit einem Frachtabfertigungsunternehmen einen Arbeitsvertrag ab, der am Frankfurter Flughafen Nacht- und Wechselschicht vorsah. Gleich zu Beginn der Tätigkeit legte der frisch eingestellte Arbeitnehmer verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor, die erklärten, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtzeit nicht arbeiten soll. Der Arbeitgeber focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Arbeitsfähigkeit an.
Der Arbeitnehmer hielt die Anfechtung für nicht gerechtfertigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied hingegen, dass der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Da der Vertrag jedoch eine Nachtschichttauglich voraussetzt, liegt im Verschweigen der Nachtschichtuntauglichkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine arglistige Täuschung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist in Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer darauf angewiesen, dass alle Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können. Er durfte daher den Arbeitsvertrag wegen arglister Täuschung anfechten.
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