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Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 25.11.2020.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 25.11.2020 – 7 Sa 319/18, BeckRS 2020, 39307

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Arbeitnehmerin und Klägerin war seit 2016 als Masseuren bei der Beklagten beschäftigt, die ein Thaimassagestudio betrieb. Die Parteien haben sich über zwei Instanzen (Arbeitsgericht/Landesarbeitsgericht) über die Rechtswirksamkeit von gegenseitigen Kündigungen sowie Zahlungsansprüchen gestritten. Im März 2019 wurde der Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht durch einen Prozessvergleich beendet. Im Sommer 2020 wurde der Prozessvergleich von der Beklagten wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten. Grund für die Anfechtung sind Informationen, die die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung erhalten hat. Nach diesen Informationen war die Klägerin von 2017-2019 noch bei anderen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Die Beklagte sei zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Bei Kenntnis der Beschäftigung der Klägerin hätte die Beklagte nach ihrem Vortrag den Vergleich nicht abgeschlossen. Die Klägerin habe ihre Einkommensverhältnisse bewusst verschwiegen. Die Klägerin müsse sich nach § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Durch das Verschweigen der anderweitigen Erwerbstätigkeit sei die Beklagte davon ausgegangen, dass kein anderweitiger Verdienst anzurechnen sei und habe vor diesem Hintergrund den Prozessvergleich abgeschlossen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsvergleich für nichtig zu erklären. Die Klägerin hat dagegen beantragt festzustellen, dass das Verfahren durch den Prozessvergleich wirksam beendet worden ist. Die Klägerin argumentiert insoweit, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie neben der Tätigkeit bei der Beklagten einer weiteren Beschäftigung nachgegangen sei. Aus diesem Grunde sei bei der Berechnung der Einkommenssteuer von der Beklagten auch Lohnsteuerklasse 6 zugrundegelegt worden. Da sie die weitere Tätigkeit bereits während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten ausgeübt habe, hätten Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht mit dem Einkommen verrechnet werden dürfen, welches sie bei der Beklagten erzielt habe.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat der Klägerin Recht gegeben und entschieden, dass der Prozessvergleich rechtswirksam ist. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, da die Beklagte nicht durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Grundsätzlich kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Eine solche arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und und diesen hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung (hier der Abschluss des Vergleichs) veranlasst. Die Täuschung muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenlegung verpflichtet gewesen ist. Das subjektive Merkmal der Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellung entstehen. Der Anfechtende ist für das Vorliegen der Arglist beweispflichtig.

Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Anfechtung in diesem Fall nicht berechtigt gewesen ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie von der Klägerin arglistig getäuscht worden ist. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Klägerin von der Beklagten auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Dies war für die Beklagte ein sprechendes Indiz, dass die Klägerin neben der Tätigkeit bei der Beklagten noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt hat. Daher liegt eine Täuschung im Ergebnis nicht vor.

Aus diesem Grunde ist im Ergebnis die Anfechtung nicht erfolgreich und der Prozessvergleich bleibt rechtswirksam.

Fazit:

Das Urteil zeigt die Voraussetzungen auf, unter denen ein Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Der Anfechtende muss beweisen, dass er arglistig getäuscht worden ist. Der Täuschende muss durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregen und diesen hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen.


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