Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

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Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal vereinbart, ist es schwer, dies rückgängig zu machen. Rückgängig machen kann man Aufhebungsverträge zwar, indem man sie bzw. die darin enthaltenen Willenserklärungen z.B. mit der Begründung anficht, man sei arglistig getäuscht worden. Das ist in § 123 BGB gesetzlich geregelt. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich/wirksam, was von den Arbeitsgerichten streng geprüft wird. Genau das hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 11. März 2016 (Az: 9 Sa 2236/15) getan:

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (im Folgenden Landesarbeitsgericht genannt) hatte über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch einen Arbeitnehmer zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, er sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber arglistig getäuscht worden. Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber jahrelang als Lagerist tätig gewesen. Beim Abschluss des Aufhebungsvertrages bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, dass er im Teillager der sog. D-Teile- & Logistik-Firma arbeiten könne. Der Arbeitgeber legte dem Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrages einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor. Er sagte dem Arbeitnehmer zu, dass er in der D-Teile- & Logistik-Firma eine adäquate Tätigkeit aufnehmen könne. Als der Arbeitnehmer seine Arbeit im Lager der D-Teile- & Logistik-Firma aufnahm, wurde ihm jedoch keine adäquate Tätigkeit zugewiesen. Er musste anders als zuvor u.a. viel stehen und lange Strecken laufen. Zudem unterlag er – anders als zuvor – der Arbeitszeiterfassung, was er als immensen Druck empfand.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber ihn über dies hätte aufklären müssen. Zudem habe er ihn arglistig darüber getäuscht, dass in der D-Teile- & Logistik-Firma eine adäquate Arbeit vorhanden sei. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass weder eine arglistige Täuschung vorliegt noch der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass er viel stehen und lange Strecken laufen.

Der Leitsatz des Landesarbeitsgerichts lautet wie folgt:

„Als Grund für eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei gleichzeitigem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes reicht es nicht aus, wenn sich eine Seite ohne Täuschungshandlung oder Verletzung von Aufklärungspflichten der anderen Seite falsche Vorstellungen von diesem anderen Arbeitsplatz und den dortigen Arbeitsbedingungen gemacht hat.“

Falsche Vorstellungen berechtigen nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil zur Frage, wann ein Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne, folgendes ausgeführt:

„Eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal ‚Arglist’ iSv. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen. (BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 –, Rn. 22, juris m.w.N.).“

Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer einen adäquaten, das heißt angemessenen Arbeitsplatz zugesagt. Weitere Zusagen habe er nicht getroffen. Daher habe er dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine „falschen Tatsachen“ vorgespiegelt.

Er habe dem Arbeitnehmer auch keine Tatsachen wie etwa die langen Laufwege im Lager oder die Arbeitszeiterfassung verschwiegen. Über diese habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann zu informieren, wenn ihm die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers, die ihm die langen Laufwege unmöglich machen, bekannt gewesen wären. Der Arbeitgeber wusste hiervon jedoch nichts. Eine allgemeine Aufklärungspflicht darüber, dass es z.B. eine Arbeitszeiterfassung gibt, besteht für den Arbeitgeber nicht.

Daher habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arglistig getäuscht. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer war unwirksam.

Fazit:

Einen Aufhebungsvertrag sollte man vor Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Zudem sollte man sich dessen bewusst sein, dass ein Rückgängig machen eines Aufhebungsvertrages nach Unterzeichnung etwa durch eine Anfechtung schwierig ist.

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2016 (Az: 9 Sa 2236/15)


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