Eine Kündigung ohne Grund erhalten ?

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Sie haben die Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten und diese Kündigung hat keine Begründung ?

Jeder Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und einer Mitarbeiterschaft im Betrieb von mehr als 10 Kollegen geniesst den gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Arbeitnehmer, die noch nicht solange im Betrieb sind oder in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Kollegen, haben dagegen nur den Schutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch  (BGB).

Für alle Arbeitnehmer gilt jedoch, dass die Kündigung einen Sachgrund haben muss und keinesfalls eine "Retourkutsche" für einen berechtigten Wunsch an den Arbeitgeber sein darf, wie z.B: die Urlaubsplanung oder aber berechtigte weitere Lohnforderungen.

Damit gilt

Jede Kündigung eines Arbeitgebers benötigt einen sachlichen Kündigungsgrund. 

Für die gesetzlich besser geschützten Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt zusätzlich, dass es nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gibt, die alle gerichtlich überprüfbar sind.

Die personenbedingte Kündigung

In diesem Fall liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers, die nicht zu beeinflussen ist. Das häufigste Beispiel ist dabei die Kündigung auf Grund einer Erkrankung oder sich wiederholenden Krankschreibungen im Jahr.

Der Mitarbeiter ist in diesem Fall auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften oder auch der Umstände die sich in ihrem Leben verändert haben, nicht mehr dazu in der Lage sind, seine persönlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Die Gerichte fordern eine nachweisbare negative Zukunftsprognose vom Arbeitgeber, die erst nach mehreren Wochen und manchmal auch Monaten zu begründen ist. Daraus folgt, dass beispielsweise nicht jede oder sich wiederholende Erkrankung zu einer Kündigung führen kann. Wenn Sie also trotz Ihrer Erkrankung in der Lage sind, Ihre Pflichten auch nur zum Teil nachzukommen, fehlt es oftmals an einer negativen Zukunftsprognose.

Ohne vorherige Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist diese Kündigung so gut wie ausgeschlossen.

Die verhaltensbedingte Kündigung

In diesem Fall, muss der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen Pflichten im Arbeitsrecht auffällig geworden sein. Diese Kündigung unterscheidet sich von der personenbedingten Kündigung dadurch, dass das Verhalten für die Arbeitnehmer persönlich steuerbar sein muss. Beispiele sind  vermehrtes Zuspätkommen, Diebstahl, Beleidigung am Arbeitsplatz oder sogar eine unzureichende Arbeitsleistung. Auch hier gilt, dass eine negative Zukunftsprognose vorliegen muss und bis auf möglicherweise strafbares Verhalten in der Regel immer eine Abmahnung  ausgesprochen werden muss, bevor gekündigt werden kann. 

Die betriebsbedingte Kündigung

In diesem Fall liegt der Grund der Kündigung in dem Betrieb des Arbeitgebers. Das Grricht prüft hier, ob dringende betriebliche Erfordernisse als Kündigungsgrund gegeben sind. Beispiele sind die Umstrukturierung des Unternehmens oder wirtschaftliche Einbußen. Anders als in den oben genannten Fällen muss der Arbeitgeber hier zusätzlich zum Vorliegen des Kündigungsgrundes auch noch eine soziale Abwägung vornehmen. Hier geht es darum, dass die Arbeitgeber vergleichen müssen, ob es an gleicher Position Arbeitnehmer gibt, die eine Kündigung sozial weniger hart treffen würden. Kriterien hierfür sind u.a. das Alter, die Betriebszugehörigkeit oder die finanziellen Verpflichtungen durch Familie. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber prüfen müssen,  ob eine anderer Arbeitsplatz frei ist oder aber die Stundenzahl nur zu reduzieren ist.

4. Fazit

Eine Kündigung ohne Grund gibt es also nicht. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in das Kündigungschreiben bereits den Grund detailliert oder überhaupt zu benennen. 

Schon die Berechnung von Fristen und die Auslegung der Begrifflichkeiten und die Abwägung bei einer negativen Zukunftsprognose machen es nötig, bei einer Kündigung einen Anwalt oder eine Anwältin aufzusuchen. Hinzu kommt, dass

nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung 

eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingelegt werden kann!

Ist die Klagefrist vorbei, gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, um eine verspätet eingereichte Klage noch verhandeln zu können.

Stichworte: Kündigungsschutzklage, Kündigungsgrund, Kündigungsfrist, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung

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Ulrich Gewert

Rechtsanwalt

Theaterstraße 3

30159 Hannover 

Tel: 0511-35-36-05-21

www.ksg-recht.de




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