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Eine Million im Lotto gewonnen – Steuererlass aus Billigkeitsgründen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Lottogewinne lösen oft bestehende finanzielle Probleme und sind dabei selbst in der Regel nicht einmal steuerpflichtig. Schwierig wird die Sache allerdings, wenn schon ein Insolvenzverfahren läuft, das unter anderem auf erhebliche Steuerschulden zurückgeht.

Belastung durch das Insolvenzverfahren

Ein Unternehmer schuldete den Finanzbehörden über 40.000 Euro und konnte auch seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. So wurde im November 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.

Im August 2014, also noch während der laufenden dreijährigen Wohlverhaltensphase, stellte er dann beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass seiner Steuerschulden. Dazu gab er an, wirtschaftlich und gesundheitlich durch das Insolvenzverfahren schwer belastet zu sein.

Um das Verfahren zu beenden, hätten seine Kinder insgesamt 40.000 Euro zusammengekratzt. Die könnten im Rahmen einer Quote auf alle Gläubiger verteilt werden. Die Finanzbehörden würden danach rund 6000 Euro erhalten, müssten dafür aber auf die restlichen Steuerschulden verzichten.

Lottogewinn beim Finanzamt nicht angegeben

Rund einen Monat später erklärte sich die Behörde mit dem angebotenen „Deal“ einverstanden und erließ dem Mann die restlichen Steuerschulden. Zu diesem Zeitpunkt wusste das Finanzamt allerdings noch nicht, dass der Mann bereits im Juli 2014 mehr als eine Million Euro im Lotto gewonnen hatte.

Als die Behörde nach einem Hauskauf des Neumillionärs von dem Geldsegen erfuhr, nahm es den Erlass der Steuerschuld umgehend nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurück.

Damit war der Lottogewinner trotz seines neu erlangten Reichtums nicht einverstanden. Er erklärte, der Lottogewinn gehöre nicht zur Insolvenzmasse und außerdem habe er ja seinen Insolvenzverwalter zuvor ordnungsgemäß informiert. Schließlich sei ihm auch im Februar 2015 vom zuständigen Amtsgericht (AG) die vorzeitige Restschuldbefreiung gewährt worden.

Geld für alle Insolvenzforderungen vorhanden

Das Finanzgericht (FG) bestätigte allerdings die Ansicht der Finanzbehörde. Der aus Billigkeitsgründen gewährte Steuererlass beruhe schließlich auf unrichtigen Angaben des Antragsstellers zu seiner wirtschaftlichen Situation.

Zwar gehöre der erst nach Insolvenzeröffnung erlangte Lottogewinn tatsächlich nicht zur Insolvenzmasse, allerdings hätte der Mann damit sämtliche Insolvenzforderungen mit einem Schlag begleichen und so auch das Insolvenzverfahren beenden können.

Ein Erlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) ist dagegen nur möglich, wenn die Einziehung der Steuern im konkreten Einzelfall unbillig wäre, beispielsweise wenn der Steuerschuldner dadurch in eine Notlage geraten würde. Davon konnte allerdings bei dem Lottomillionär keine Rede sein.

Restschuldbefreiung ersetzt Steuererlass?

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wollte dem Mann nicht helfen und entschied, die Revision nicht zuzulassen. Weder waren Verfahrensfehler des FG ersichtlich noch hatte der Beschwerdeführer darlegen können, dass die Sache über den konkreten Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung hat.

Somit blieb es bei der Entscheidung des FG, dass der vom Finanzamt gewährte Steuererlass wirksam zurückgenommen werden konnte. Ob der Mann nach der inzwischen auch erfolgten Restschuldbefreiung tatsächlich noch für seine alten Steuerschulden zur Kasse gebeten werden kann, ist allerdings keine steuer-, sondern eine insolvenzrechtliche Frage, die der BFH daher nicht entscheiden musste.

(BFH, Beschluss v. 09.03.2016, Az.: V B 82/15)

(ADS)

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