Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen bedarf der Feststellung eines Absatzerfolges

  • 1 Minuten Lesezeit

Der 1. Senat des BGH hat im Grundsatz der Auffassung des 3. Strafsenats des BGH zugestimmt, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Es bleibt jedoch offen, ob das Erfordernis eines Absatzerfolges für das Tatbestandsmerkmal „absetzen hilft" in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte.

Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstellend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt" in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen, nicht aber Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt" in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.

Der 1. Senat tritt damit der Rechtsansicht des anfragenden (3.) Senats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf. Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

(BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - BGH 1 ARs 6/13)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Thiele

Beiträge zum Thema