Unbedachte Äußerung in Bußgeldverfahren zu Vorsatzverurteilung führen

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Unbedachte Äußerung in Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass das Gericht statt Fahrlässigkeit Vorsatz unterstellt.

Wenn der Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorträgt, er habe nicht die notwendige Sorgfalt für eine Geschwindigkeitsbegrenzung walten lassen, weil er einen „Notfall“ gehabt habe, birgt diese Erklärung erhebliche Risiken.

Das zeigt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken. Dort wurde ein Autofahrer geblitzt, als er auf einer Bundesstraße statt der erlaubten 100 km/h mit 143 km/h unterwegs war. Er erklärte dazu, wegen eines Notfalls „möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeitsbeschränkung“ habe walten lassen. Der Betroffene war Pferdebesitzer und hatte zuvor ein Alarmsignal seines elektronischen Zaun-Systems an der Pferdekoppel erhalten. Er befürchtete, dass sich ein Tier in der unter Strom stehenden Weideschnur verheddert haben könnte und nunmehr andauernd elektrische Schläge erhielt und wollte daher schnellstmöglich dorthin um nachzusehen. Zudem erklärte er dass er die Verkehrsschilder nicht wahrgenommen habe.

In der ersten Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, was der gesetzliche Regelfall bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist. Hiergegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, so dass das Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig wurde.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied aufgrund der Erklärungen des Betroffenen und der Tatsache, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten habe, dass er vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Dies hätte sich nach Meinung des OLG Zweibrücken auch dem Amtsgericht in der ersten Instanz geradezu aufdrängen müssen, da der Betroffene in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine Geschwindigkeitsüberschreitung um des schnellen Fortkommens willen in Kauf genommen hätte. Dies sei ein vorsätzliches Handeln.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass unbedarfte Äußerungen gegenüber den ermittelnden Behörden schnell zu einem Bumerang werden können. Lassen Sie sich daher immer erst durch einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt der Kanzlei WTB Rechtsanwalte beraten.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 - 1 OWi 2 SsBs 113/21)

Foto(s): WTB Rechtsanwälte

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