Eine Zusammenfassung der neuen StVO-Regelungen – gültig seit dem 28.04.2020

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Die neue StVO-Novelle ist seit dem 28.04.2020 in Kraft und die Brisanz für Autofahrer ist erheblich.

Bei einigen Regelungen stellt sich durchaus die Frage der Verhältnismäßigkeit. 

Die Verschärfung der Fahrverbotsregeln war schon lange geplant, aber erst Mitte Februar, als die Zustimmung des Bundesrates vorlag, kam das ganze Ausmaß und die Schärfe der Neuregelungen an die Öffentlichkeit.

Teilweise ist kaum zu glauben, welche Sanktionen schon bei teilweise geringen Verstößen oder möglichem Augenblicksversagen gelten sollen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts werden ab 21 km/h, außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft. 

Bislang galt: Wer innerhalb einer Stadtgrenze 31 km/h zu schnell war, verlor die Fahrerlaubnis für einen Monat – abseits kommunaler Wege erst ab 41 km/h. 

Wer die „trickreiche“ Beschilderung in manchen Städten oder an ehemaligen Autobahnbaustellen kennt, weiß, wie gefährlich diese Regelungen für den Autofahrer, sei er noch so geübt, sind. Bei der Verteilung der Strafpunkte änderte sich nicht viel, lediglich die Bußgelder wurden erhöht. Ein Schelm, wer dabei als Grund für die Neuregelung an den Finanzbedarf des Staates denkt.

Davon betroffen sind aber nur die kleineren Vergehen, also Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht mit Punkten und Fahrverboten belegt werden.

Für diese müssen Autofahrer jetzt doppelt so viel zahlen wie in der Vergangenheit. 

Bei Überschreitungen von 16 bis 20 km/h sind es nun 70 statt 35 Euro. 

Positiv ist nur eines. Sowohl in der Stadt als auch auf Autobahnen wird es keine weitere staatlich verordnete Geschwindigkeitssenkung geben. Entgegen der Empfehlung des Umweltausschusses hat sich der Bund gegen ein Tempolimit von 30 km/h in Kommunen und 130 km/h auf den Schnellstraßen ausgesprochen.

Nachvollziehbar und begrüßenswert ist die Sanktionierung des Fehlens einer Rettungsgasse. In diesen Situationen können Minuten über Leben oder Tod entscheiden und es sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein, dass jeder Autofahrer die entsprechende Regelung einhält.

Wer keine Gasse bildet, zahlt nicht nur 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg, sondern muss auch mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Deutlich teurer wird es, wenn Autofahrer durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: macht bis zu 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.

In Städten ist oft ein Parkplatz in der Nähe nicht frei und es wird, oft nur für einen kurzen Moment, in der zweiten Reihe geparkt. Schon vor dem 28. April war dies nicht erlaubt, aber Ordnungsamt oder Polizei drückten oft ein Auge zu. Falls es doch ein Knöllchen gab, drohten 15 Euro Bußgeld fürs Halten, beim Parken 20 Euro. Nach der Neuregelung gibt es keine Ausnahmen mehr, weil der Verkehrsfluss unter diesem Verhalten leidet und es eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. 55 Euro Strafe sind vorgesehen, bei Behinderung sogar 110 Euro und ein Punkt.

Generell ist beim Parken eine härtere Gangart eingeschlagen worden.

Wessen Auto auf Geh- und Radwegen abgestellt ist oder wer auf dem Schutzstreifen hält, muss mit empfindlichen Bußen rechnen: 

Bei Behinderung sieht die Novelle 100 Euro und einen Punkt in Flensburg vor. Ansonsten sind schon 55 Euro fällig. 

Außerdem gilt: Der Gesetzgeber hebt die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen von 35 auf 55 Euro an, ebenso für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve (von 15 auf 35 Euro).

Fahrern von E-Autos ist das Problem bekannt. Häufig parken andere Verkehrsteilnehmer vor den Ladestationen und behindern damit das eigene Fortkommen. Zwar ist die Anzahl der E-Autos noch überschaubar, jedoch will der Staat diese Fortbewegungsart ja gerade fördern. Daher wurde ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt. Ist kein E rechts auf dem Nummernschild, kostet das Parken 55 Euro Verwarnungsgeld.

Bisher galt, dass Autofahrer laut StVO "ausreichenden" Abstand beim Überholen von Fahrradfahrern halten mussten. Jetzt sind explizit mindestens 1,50 Meter im Ort und zwei Meter außerorts gesetzlich vorgeschrieben. 

Eine Regelung, welche auf Landstraßen umsetzbar ist. In Großstädten mit engen, teilweise zugeparkten engen Straßen und Gassen, ist die entsprechende Konfrontation mit „langsamen“ Radfahrern vorprogrammiert. Ein weiterer Ausbau der Radwege wäre hier viel sinnvoller und würde dem Schutz der Radfahrer viel besser Rechnung tragen.

Praktisch sinnvoll ist aber die Regelung, dass Lkw über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen im Ort nur noch Schritttempo (maximal 11 km/h) fahren dürfen und zwar wenn mit Rad- oder Fußverkehr zu rechnen ist. An gefährlichen Stellen kann ein neues Schild Autos und Lastkraftwagen das Überholen einspuriger Fahrzeuge sogar verbieten. Außerdem gilt nunmehr, an Kreuzungen und Einmündungen mit Radwegen besteht auf bis zu acht Metern ein Parkverbot, um die Sicht zu verbessern.

Herr Rechtsanwalt Junge berät Sie sehr gern in allen verkehrsrechtlichen Belangen. Dabei kann er auf jahrelange praktische Erfahrung und fundierte juristische Fachkenntnis zurückgreifen.



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