Einfuhr von Betäubungsmitteln – wer ist Mittäter?

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Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB können auch Beteiligte sein, die das Rauschgift nicht selbst in das Inland gebracht haben. Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26.03.2019 – 1 StR 52/19 – bestätigt.

Gesamtbetrachtung ist entscheidend

Wie auch sonst im allgemeinen Strafrecht ist eine sogenannte wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH v. 20.09.2018 – 1 StR 316/18; BGH vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14). 

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von dem Willen des Betreffenden abhängen. 

Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20.September 2018 – 1StR 316/18 und vom 8.September 2016 – 1StR 232/16, StV 2017, 295 Rn. 14).

Die eigenhändige Anwerbung von Kurieren, Bezahlung und Planung des Transports waren in der vom 1. Strafsenat angeführten Entscheidung – 1 StR 52,19 – noch nicht ausreichend und führten zur Aufhebung des Urteils.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Nach dessen Erfahrung werden für die Annahme von Mittäterschaft gerade von bayerischen Amts- und Landgerichten keine allzu großen Anforderungen gestellt. Die frühzeitige Einholung von anwaltlichem Rat ist auch bei kleineren Tatvorwürfen daher anzuraten. 


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