Eingeschränkter Vorrang medizinischer Beurteilung des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren

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Das Verwaltungsgericht Münster hat sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Rangverhältnis zwischen der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes gegenüber der medizinischen Beurteilung des behandelnden Privatarztes im Zurruhesetzungsverfahren beschäftigt und festgestellt, dass insoweit kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang besteht.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin stand als Lehrerin in den Diensten des Beklagten. Sie war längere Zeit dienstunfähig erkrankt. Der Amtsarzt stellte in seinem Gutachten fest, die Klägerin sei auf Dauer dienstunfähig erkrankt, und es könne mit der Wiederherstellung der Gesundheit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gerechnet werden. Dem widersprach die Klägerin unter Hinweis auf ein eingeholtes privatärztliches Gutachten, indem ihr behandelnder Facharzt davon ausging, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt werden könne.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster:

Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid statt und setzte sich insbesondere mit dem Rangverhältnis zwischen den medizinischen Beurteilungen des Amtsarztes und denjenigen des Privatarztes auseinander. Es führt aus: „Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt in diesem Zusammenhang kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. VG Münster, Urteil vom 07. Januar 2016 – 5 K 3342/13 –, Rn. 29, juris). In dem vorliegenden Verfahren sah das Gericht die Ausführungen des Amtsarztes nicht als hinreichend schlüssig an und hob die Zurruhesetzung auf.

Fazit:

Beamtinnen und Beamte, denen angekündigt wird, dass der Dienstherr die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit beabsichtige, sollten im Zweifel eine privatärztliche Beurteilung zur Dienstfähigkeit einholen. Weicht die Beurteilung des Privatarztes von derjenigen des Amtsarztes ab, kann ein Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgreich sein, wenn das Gericht von einer Unschlüssigkeit der amtsärztlichen Beurteilung ausgeht.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).


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