Eingliederungshilfe, Teilhabe an Bildung und heilpädagogische Leistungen

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Das Recht der Eingliederungshilfe ist seit dem 01.01.2020 im SGB IX – Recht der Rehabilitation und Teilhabe – geregelt. Früher war es Bestandteil des SGB XII – dem Buch der Sozialhilfe. Daraus ergeben sich zahlreiche Probleme. Eins davon ist die Regelung heilpädagogischer Leistungen. Schon unter der "alten" Rechtslage war die Gewährung heilpädagogischer Leistungen nicht unumstritten.

§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII verpflichtete die Eingliederungshilfeträger zur Gewährung von "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung" . Was darunter zu verstehen war, mußte die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen in jedem Einzelfall aufs Neue entscheiden, so z. B. für die systemische Bewegungstherapie (LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 1246/10, Urt. v. 23.02.2012), die Musiktherapie (LSG NRW, Urt. v. 10.10.2012 – L 12 SO 605/10) oder die Petö – Therapie (LSG Schleswig-Holstein, Urt. 28.09.2011, L 9 SO 37/10).

Nun kündigt sich ein neues Problem an: Es geht nicht mehr um die Frage, was eine "angemessene" Hilfe zur Schulbildung ist, es geht auch nicht mehr um die Frage, was alles zu heilpädagogischen Leistungen gehört (einen Gesetzeskatalog gibt es nämlich bislang nicht). Jetzt stellt sich die Frage nach der Einschulung. Zum Verständnis: Im SGB IX alter Fassung war in § 56 bestimmt, daß heilpädagogische Leistungen an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erbracht werden, die noch nicht eingeschult sind.

In der neuen Fassung legt § 79 ähnlich fest:

"Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder

2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht."

Einige Eingliederungshilfeträger lesen daraus, daß heilpädagogische Leistungen nur an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden können.  Dem läßt sich aber entgegentreten: Gemäß dem "neuen" § 112 I S. 3 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen auch erbracht, um die Teilhabe an Bildung zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern: " Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

- 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und

Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern".

Eine Begrenzung auf einen Kreis von leistungsberechtigten Kindern – ob nun noch nicht eingeschult oder "schon" Schulkinder - läßt sich der neuen Regelung nicht entnehmen.

Manche Eingliederungshilfeträger "lösen" das Problem auch auf ihre Art: Kinder werden in Sonder- bzw. Förderschulen eingeschult, um die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Dann wird der Antrag auf Kostenübernahme für heilpädagogische Maßnahmen abgelehnt; Argument: Die Sonder- bzw. Förderschule halte genügend pädagogische Fachkräfte vor, einer "zusätzlichen" – sprich: überflüssigen – Therapie bedürfe es nicht.

Sonderpädagogische Förderung ist sicherlich gut gemeint, - aber inklusive Beschulung bedeutet gerade nicht, daß behinderte Kinder "unter sich" sein sollen.

Im Interesse aller Kinder – ob nun behindert oder nicht behindert – muß gegengesteuert werden!

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