Eingliederungsvereinbarung ohne genaue Festlegung von Bewerbungskostenerstattung ist nichtig

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Eilentscheidung vom 04.04.2012 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. Senat, Beschluss L 15 AS 77/12 B ER, darauf hingewiesen, dass die Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten zahlenmäßig genau bestimmt sein muss. Ein Hinweis auf das allgemeine Ermessen im Rahmen des Vermittlungsbudgets genügt keinesfalls.

In dem vorliegenden Fall führte das LSG aus, dass mit dieser Regelung der Antragsgegner keine Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen habe. Abgesehen davon, dass eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt wird (einschlägig wäre § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III), lasse die gewählte Formulierung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich wird lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Selbst wenn diese Bestimmungen zutreffend benannt worden wären, wäre der Adressat des Verwaltungsakts nicht in die Lage versetzt worden, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen. Denn § 45 SGB III spricht lediglich von der Erstattung angemessener Kosten, einer erforderlichen Entscheidung des Leistungsträgers über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Möglichkeit der Festlegung von Pauschalen.

Der Antragsteller sei durch fragliche Regelung auch beschwert, da sie ihm die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Kostenerstattung auferlegt und sie zudem in Verbindung mit den weiteren Regelungen dazu führt, dass der Antragsteller die erforderlichen Eigenbemühungen mit entsprechendem Kostenrisiko durchzuführen hat.

Der Leistungsempfänger muss also genau aus der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt entnehmen können, welche Erstattung er bei seinen Bewerbungsbemühungen zu erwarten hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klinder

Beiträge zum Thema