Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Kontos) – Was sind meine Rechte gegenüber der Bank?

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Jeder Kunde einer Bank, der ein entsprechendes Girokonto bei dem jeweiligen Institut unterhält, hat mit diesem einen sog. Zahlungsdiensterahmenvertrag. Hauptpflicht dieses Vertrags ist es, für den Kunden ein Zahlungskonto zu führen und einzelne Zahlungsvorgänge auszuführen.

Ist der Kunde Schuldner einer Geldforderung, über die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde, wird das Guthaben auf dem Konto des Vertragskunden gepfändet. Nach dem Gesetz muss jedem deutschen Bürger jedoch ein Mindestmaß zur Lebensführung zur Verfügung stehen. Daher räumt das Gesetz dem Schuldner einer Geldforderung einen sog. Pfändungsfreibetrag ein. Dieser liegt derzeit bei 1.139,99 Euro (Stand Januar 2018). Damit dieser Schutzmechanismus greift, hat der Kunde einen Anspruch auf die Führung seines Giro-Kontos als sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Der Bankkunde wendet sich in einem solchen Fall an sein entsprechendes Institut mit dem Begehren, sein Girokonto nunmehr als P-Konto zu führen. Bis zu einem Betrag von 1.139,99 € kann der Schuldner über dieses Guthaben verfügen. Liegt das monatliche Einkommen über diesem Betrag, wird der überschießende Betrag gepfändet und auf die geschuldete Forderung verrechnet. Den Pfändungsfreibetrag bleibt dem Schuldner zu seiner täglichen Lebensführung. Entscheidend dabei ist jedoch, dass der Pfändungsfreibetrag tatsächlich auf dem Konto vorhanden ist. Das P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt und nicht überzogen werden.

Viele Banken haben in der Vergangenheit versucht, die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Führung eines P-Kontos dadurch einzuschränken, indem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. Gebühren für die Einrichtung eines P-Kontos, erhöhte Kontoführungsgebühren für das Führen eines P-Kontos, die Entziehung der Giro-Karte oder Kreditkarte sowie der Ausschluss der Nutzung aller Karten- und Dokumentenserviceleistungen vereinbart waren. Die Rechtsprechung hat den Instituten einen klaren Riegel vorgeschoben.

Die Bank darf die Einrichtung eines P-Konto weder davon abhängig machen, dass Sie eine Gebühr zahlen müssen noch darf sie eine erhöhte Kontoführungsgebühr für die Zeit des Bestehens des P-Kontos berechnen.

Die Rechtsprechung hat nämlich festgestellt, dass die Führung eines P-Kontos eine Nebenpflicht aus dem ursprünglich abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag darstellt, für die keine gesonderte finanzielle Belastung des Schuldners anfallen darf. Anders als viele Banken und Sparkassen meinen, handelt es sich nicht um einen neu abgeschlossenen Vertrag, der eine eigenständige vertragliche, gebührenpflichtige Dienstleistung begründet.

Die Führung eines P-Kontos stellt dabei die Fortsetzung des Zahlungsdiensterahmenvertrages unter der besonderen Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für ein P-Konto nach § 850 K ZPO.

Dabei hat nach § 850 k Abs. VII ZPO jeder Kunde das Recht auf ein P-Konto. Hat die Bank ein solches Konto eingerichtet, wird diese Information nach § 850 k Abs. VII ZPO der Schufa gemeldet, da jeder Schuldner nur ein Konto aus Pfändungsschutzkonto führen darf.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Institut bei der Einrichtung eines P-Kontos sind wir Ihnen gerne behilflich.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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