Einschlafen am Arbeitsplatz und die gesetzliche Unfallversicherung

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Fällt jemand an seinem Arbeitsplatz vom Stuhl, weil er wegen Überarbeitung eingeschlafen ist und verletzt sich dabei, so besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur dann, wenn das Einschlafen auf eine nichtbetriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist, besteht kein Versicherungsschutz.

Die Sozialgerichte haben sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei Arbeitsunfällen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Dem in der Nacht vorher fröhlich feiernden und deshalb vom Stuhl stürzenden Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu; der Sturz sei, so das Sozialgericht, nicht als Arbeitsunfall zu werten. Die Übermüdung habe nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden. Die Verletzungsfolgen sind somit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das Sozialgericht vertrat die Ansicht, dass die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse wie etwa essen, trinken und schlafen in den Bereich der „Eigenwirtschaftlichkeit“ gehört. Die Gastwirtin, die vom Stuhl gefallen war, konnte nicht nachweisen, dass sie wegen betrieblicher Überarbeitung eingeschlafen war.

In einem anderen Fall hatte sich das Sozialgericht Dortmund mit Verletzungen zu beschäftigen, die ein Beamter erlitten hatte, weil er in seinem Amtszimmer am Schreibtisch eingeschlafen war und auf den Boden stürzte. Das Gericht vertrat in diesem Fall die Ansicht, dass dieser Beamte, der während der Arbeit einschlief, vom Bürostuhl fiel und sich dabei verletzte, einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Der Beamte konnte nachweisen, dass er infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt worden war. Leider ist nicht bekannt, wie der Beamte (im Gegensatz zur Gastwirtin) die „betrieblich veranlasste Übermüdung“ dem Gericht nachweisen konnte.

Nur wenn ein Unfall als Arbeitsunfall gilt, hat der Versicherte Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall liegt immer dann vor, wenn er infolge einer versicherten Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt wurde.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.


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