Einstellung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

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Kommt es während des Bezugs von Arbeitslosengeld zu einer Erkrankung, hat der Arbeitslose zunächst weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld für bis zu sechs Wochen, § 146 SGB III. Dauert die Erkrankung länger, gehen die Agenturen für Arbeit regelmäßig allein aufgrund der Krankschreibung davon aus, dass es dem Arbeitslosen an der „Verfügbarkeit“ als einer der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld mangelt und stellt die Zahlungen ein.

Grundsätzlich muss der Arbeitslose zwar in der Lage sein, eine „versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben“, § 138 Abs. 5 SGB III.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall dieser Verfügbarkeit, denn sie bezieht sich in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit und besagt nicht, dass generell keine Beschäftigung mehr ausgeübt werden kann (so etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 2013 – L 9 AL 8/13 B ER-). Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit sind nicht deckungsgleich (so BSG, Urteil vom 19. September 1979 – 11 RA 78/78 –, SozR 2200 § 1241 Nr. 14, Rn. 20).

Ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zweifelhaft, hat die Agentur für Arbeit daher in der Regel ein sozialmedizinisches Gutachten des ärztlichen Dienstes zu veranlassen. Dieser muss vorab jedenfalls die behandelnden Ärzte befragen. Aus dem Gutachten muss zudem hervorgehen, welche Arbeit ohne Gefährdung der Gesundheit noch möglich ist.

Hat die Agentur für Arbeit bei Ihnen ohne entsprechende weitere Ermittlungen aufgrund vorgelegter AU-Bescheinigungen das Arbeitslosengeld eingestellt, wenden Sie sich bitte an mich.


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